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BVerfG verhandelt über Online-Durchsuchung
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe verhandelt seit heute früh um 10 Uhr über die Rechtmäßigkeit der Online-Durchsuchung. Eine Journalistin, ein Mitglied des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der Linkspartei.PDS und drei Rechtsanwälte hatten Verfassungsbeschwerde gegen das am 30. Dezember 2006 in Kraft getretene Änderungsgesetz zum nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzgesetz (VSG) eingelegt. Das Änderungsgesetz ermächtigt den Verfassungsschutz, heimlich auf an das Internet angeschlossene Computersysteme zuzugreifen. Dabei führt die Norm nicht aus, welche Arten von Zugriffen auf Computer gesetzlich erlaubt sein sollen. Technisch denkbar könnten die folgenden Arten von Zugriffen sein: Der einmalige Zugriff auf die auf der Festplatte des betroffenen Computers gespeicherten Daten (Online-Durchsicht); eine kontinuierliche Überwachung der gespeicherten Daten, bei der jede Änderung des Datenbestands mitgeschnitten wird (Online-Überwachung); der Zugriff auf weitere Funktionen des betroffenen Rechners (etwa Mitverfolgung der Tastatureingaben, Zugriff auf über das Internet geführte Telefonate).
Die Beschwerdeführer kritisieren, dass das nordrhein-westfälische Verfassungsschutzgesetz in seiner jetzigen Fassung für die Online-Durchsuchung keine "kernbereichsschützenden Regelungen und Vorschriften zur Kennzeichnung der gewonnenen Daten" vorsieht, wie sie für Abhörmaßnahmen gelten. Eine Tagung von IT-Sicherheitsexperten gestern in Bochum hatte im Vorfeld gezeigt, dass unter Experten der Beweiswert von Ergebnissen der Online-Durchsuchung umstritten ist. Das berichtet der Internet-Nachrichtendienst Heise. Jürgen-Peter Graf, auf IT-Themen spezialisierter Richter am Bundesgerichtshof, schlug im Verlauf der Tagung vor, alle Tastatureingaben der Ermittlungsbeamten zu protokollieren und fortlaufend Screenshots ihrer Rechner anzufertigen, die selbst in einem Sicherheitsraum aufgebaut sein müssten. Er verteidigte jedoch grundsätzlich die Online-Durchsicht, bei der ein Computer ein oder zweimal kurz durchsucht wird: "Ich persönlich würde eine Online-Durchsicht als weitaus angenehmer empfinden als wenn morgens um acht Uhr mein Computer herausgetragen wird."
Keine Antwort gaben die Experten auf die Frage, wie man einen Computernutzer ausspähen will, der für das Internet einen vom Hauptsystem getrennten Computer benutzt oder am Computer mit einer Live-CD wie beispielsweise Knoppix arbeitet, bei der das Betriebssystem von CD läuft. Carl-Friedrich Stuckenburg, Dozent für internationales Strafrecht, befasste sich mit der Frage, wie die gezielte oder versehentliche Online-Durchsuchung von Rechnern im Ausland juristisch bewertet werden kann. Die Frage könne relevant werden, etwa wenn ein observierter Laptop auf Reisen gehe oder ein deutscher Rechner mit einer belgischen UMTS-Karte ins Internet gehe. Das Magazin Focus listet in seiner Online-Ausgabe auf, was die Sicherheitsdienst bereits jetzt im Internet dürfen. So reiche für das Mitlesen von E-Mails und das Abhören von Online-Telefonaten (VOIP) schon jetzt ein Richterbeschluss. Bei Gefahr im Verzug genüge sogar das Okay eines Staatsanwalts. Das Verfolgen des Surfverhaltens sei sogar ganz ohne jede rechtliche Kontrolle möglich. "Zu Tausenden" fragten Polizeibehörden und Staatsanwaltschaften die Besitzer von IP-Adressen bei den Providern ab, heißt es bei Focus.
Die Beschwerdeführer kritisieren, dass das nordrhein-westfälische Verfassungsschutzgesetz in seiner jetzigen Fassung für die Online-Durchsuchung keine "kernbereichsschützenden Regelungen und Vorschriften zur Kennzeichnung der gewonnenen Daten" vorsieht, wie sie für Abhörmaßnahmen gelten. Eine Tagung von IT-Sicherheitsexperten gestern in Bochum hatte im Vorfeld gezeigt, dass unter Experten der Beweiswert von Ergebnissen der Online-Durchsuchung umstritten ist. Das berichtet der Internet-Nachrichtendienst Heise. Jürgen-Peter Graf, auf IT-Themen spezialisierter Richter am Bundesgerichtshof, schlug im Verlauf der Tagung vor, alle Tastatureingaben der Ermittlungsbeamten zu protokollieren und fortlaufend Screenshots ihrer Rechner anzufertigen, die selbst in einem Sicherheitsraum aufgebaut sein müssten. Er verteidigte jedoch grundsätzlich die Online-Durchsicht, bei der ein Computer ein oder zweimal kurz durchsucht wird: "Ich persönlich würde eine Online-Durchsicht als weitaus angenehmer empfinden als wenn morgens um acht Uhr mein Computer herausgetragen wird."
Keine Antwort gaben die Experten auf die Frage, wie man einen Computernutzer ausspähen will, der für das Internet einen vom Hauptsystem getrennten Computer benutzt oder am Computer mit einer Live-CD wie beispielsweise Knoppix arbeitet, bei der das Betriebssystem von CD läuft. Carl-Friedrich Stuckenburg, Dozent für internationales Strafrecht, befasste sich mit der Frage, wie die gezielte oder versehentliche Online-Durchsuchung von Rechnern im Ausland juristisch bewertet werden kann. Die Frage könne relevant werden, etwa wenn ein observierter Laptop auf Reisen gehe oder ein deutscher Rechner mit einer belgischen UMTS-Karte ins Internet gehe. Das Magazin Focus listet in seiner Online-Ausgabe auf, was die Sicherheitsdienst bereits jetzt im Internet dürfen. So reiche für das Mitlesen von E-Mails und das Abhören von Online-Telefonaten (VOIP) schon jetzt ein Richterbeschluss. Bei Gefahr im Verzug genüge sogar das Okay eines Staatsanwalts. Das Verfolgen des Surfverhaltens sei sogar ganz ohne jede rechtliche Kontrolle möglich. "Zu Tausenden" fragten Polizeibehörden und Staatsanwaltschaften die Besitzer von IP-Adressen bei den Providern ab, heißt es bei Focus.