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eco fordert: Keine Auskunftspflicht für Provider

30.01.2005 von
Der Verband der deutschen Internetwirtschaft eco e.V. begrüßt die am Dienstag bekannt gewordene Entscheidung des OLG Frankfurt (Az. 11 U 51/04), mit der das Gericht Auskunftsansprüche eines Tonträgerunternehmens gegen einen Access-Provider zurückgewiesen hat.

Das Gericht hatte entschieden, dass ein Zugangs-Provider grundsätzlich nicht verpflichtet ist, Kundendaten von Internetnutzern mitzuteilen, die im Internet Musikdateien zum Download anbieten und dadurch Urheberrechte Dritter verletzen. "Die Entscheidung entspricht im Hinblick auf die Frage von Auskunftsansprüchen der klaren Intention des Gesetzgebers. Die gesetzliche Regelung sieht für reine Zugangs-Provider eine Haftungsbefreiung für fremde Inhalte vor, die der Provider nur durchleitet und daher weder kennt, noch kennen kann und aufgrund des Fernmeldegeheimnisses auch nicht kennen darf", so Oliver J. Süme, Vorstand Recht und Regulierung beim eco-Verband.

eco verweist insbesondere darauf, dass solche Auskunftsersuchen wegen der damit verbundenen Eingriffe in den Datenschutz und das Fernmeldegeheimnis aus gutem Grund den Strafverfolgungsbehörden vorbehalten sind. Diese werden von der Musik- und Filmindustrie auch regelmäßig eingeschaltet. Gerade in Fällen organisierter und gewerblicher Urheberrechtsverletzungen reagieren die Ermittlungsbehörden zügig und effektiv. Die Provider kooperieren mit den Strafverfolgungsbehörden und unterstützen diese bei ihren Ermittlungstätigkeiten, unter anderem durch die Erteilung benötigter Auskünfte. "Daher ist es abwegig, den Providern den Schutz von Musikpiraten zu unterstellen" so Süme.

Der Verband der deutschen Internetwirtschaft bekräftigt vor diesem Hintergrund seine Forderung nach einer Beibehaltung der gesetzlichen Regelung. Demgegenüber fordert die Musik- und Filmindustrie im Rahmen der Novellierung des Urheberrechts die Einführung eigener Auskunftsansprüche, ohne hierzu die Staatsanwaltschaft einschalten zu müssen. "Es kann nicht angehen, dass der Content-Industrie dieselben Auskünfte zu erteilen sind wie Strafverfolgungsbehörden. Diese Auskünfte stellen erhebliche Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis und den Datenschutz dar. Die Strafprozessordnung stellt sicher, dass diese Eingriffe der rechtsstaatlichen Kontrolle unterliegen", so eco-Vorstand Süme. "Dies kann durch die Einführung zivilrechtlicher Auskunftsansprüche überhaupt nicht gewährleistet werden."
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