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Internetseiten unterliegen der Impressumspflicht


Rechtliche Grundlagen für die eigene Homepage
Es empfiehlt sich für alle, die eine Internetseite betreiben, ein Impressum anzulegen. Im Teledienstgesetz (§6 TDG) heißt es, dass jede geschäftsmäßige Seite bestimmte Informationen bereitstellen muss. Der Begriff "geschäftsmäßig" wird jedoch nicht eindeutig erläutert. Klar ist, dass hierunter Firmen- oder sonstige gewerblich genutzte Seiten fallen. Da aber außerdem von nachhaltig angelegten Seiten die Rede ist, fällt eigentlich jede Website darunter. Wer also auf Nummer sicher gehen möchte, sollte in jedem Fall ein Impressum veröffentlichen.

Ein Impressum muss einen volljährigen Verantwortlichen sowie eine Kontaktadresse beinhalten. Ein Link kann im Rechtsfall als nicht ausreichend gewertet werden. Es darf nur ein Verantwortlicher genannt werden, damit im Streitfall für Eindeutigkeit gesorgt ist. Greifen Sie grundsätzlich auf gängige Bezeichnungen zurück wie Impressum, Kontakt oder Anbieterkennzeichen.

Für gewerbliche Internetseiten müssen zusätzlich noch eine Reihe anderer Angaben gemacht werden. Gerade hier ist es unerlässlich, sich vorab mit einem Rechtsanwalt zu beraten. Die folgende Checkliste fasst alle Veröffentlichungspflichten kurz zusammen:

  • Verantwortlicher + elektronische Kontaktadresse

    Für gewerbliche Seiten zusätzlich erforderlich:
  • Ein Vertretungsberechtigter
  • Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • Register und Registriernummer
  • Aufsichtsbehörde + Kontaktadresse
  • Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (druckbar)

    Das Impressum muss unmittelbar erreichbar sein. Dies bestätigt eine Entscheidung des Oberlandesgericht Münchens (Az. 29 U 4564/03). Kann der Link beispielsweise nur durch langes Scrollen erreicht werden, genüge dies nicht den Bestimmungen im Teledienstgesetz, so das OLG München. Auf der Startseite muss kein direkter Link zum Impressum gelegt werden. Das Impressum muss jedoch mit Hilfe von 2 Mausklicks erreichbar sein, egal ob der User auf der Startseite, der Linksammlung oder im Gästebuch ist. Dies entschied das OLG München (OLG München, Urteil vom 11.09.2003, Az: 29 U 268/03).

    Da die Rechtslage schwierig ist, empfehlen wir auf jeder Seite einen entsprechenden Link anzubringen, der ohne langes Scrollen erreicht werden kann. Zumal bis zu 50.000 Euro Bußgeld verhängt werden können, wenn diese Vorschriften nicht eingehalten werden.