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Mobilfunkbetreiber dürfen Inkassounternehmen beauftragen
Ein Mobilfunkunternehmen, das seine Forderungen gegen einen Handykunden an
ein Inkasso-Unternehmen übergibt, verstößt nicht gegen das
Fernmeldegeheimnis.
Dieses Urteil hat das Landgericht Frankfurt/Oder gefällt (AZ: 6 (b)S 76/01), wie die Wirtschaftswoche in ihrer Online-Ausgabe vom 25. April 2002 meldet.
Die Einzelverbindungsnachweise dürfen dabei allerdings nicht weiter gegeben werden. Der Mobilfunkanbieter darf dem Inkasso- oder Factoringunternehmen lediglich die Bestandsdaten, also Namen und die Anschrift des säumigen Kunden und die Höhe des ausstehenden Betrages mitteilen.
Sobald ein Handybesitzer per Einzelverbindungsnachweis die Auflistung der Telefonate mit der Rechnung erhalten hat, muss er selbst nachzuweisen, dass dort angeführte Gespräche nicht stattgefunden haben.(sn)
Die Einzelverbindungsnachweise dürfen dabei allerdings nicht weiter gegeben werden. Der Mobilfunkanbieter darf dem Inkasso- oder Factoringunternehmen lediglich die Bestandsdaten, also Namen und die Anschrift des säumigen Kunden und die Höhe des ausstehenden Betrages mitteilen.
Sobald ein Handybesitzer per Einzelverbindungsnachweis die Auflistung der Telefonate mit der Rechnung erhalten hat, muss er selbst nachzuweisen, dass dort angeführte Gespräche nicht stattgefunden haben.(sn)
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