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Jobverlust bei belästigender SMS
Einem Arbeitnehmer darf gekündigt werden, wenn er Kolleginnen durch eindeutig sexuelle Kurznachrichten behelligt. In besonders gravierenden Fällen muss der Chef noch nicht einmal eine Abmahnung auszusprechen. Dies berichtet das Onlinemagazin Netedition.
Arbeitgeber sind gesetzlich dazu verpflichtet, gegen sexuelle Belästigung unter ihren Angestellten vorzugehen. Dies gilt auch, wenn Anzüglichkeiten via SMS mitgeteilt werden. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz festgestellt (Az.: 9 Sa 853/01). (sn)
Arbeitgeber sind gesetzlich dazu verpflichtet, gegen sexuelle Belästigung unter ihren Angestellten vorzugehen. Dies gilt auch, wenn Anzüglichkeiten via SMS mitgeteilt werden. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz festgestellt (Az.: 9 Sa 853/01). (sn)
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