Urteile gegen Dialer-Betreiber
Von den Landgerichten Berlin und Nürnberg-Fürth wurden einstweilige Verfügungen gegen zwei Betreiber von 0190-Dialern erlassen. Es wurde der Einsatz von Dialern untersagt, die den Kunden nicht bzw. ungenügend über den Dienstleistungsvertrag aufklären, der durch Aktivierung zwischen Betreiber und Kunde eingegangen wird. Wie www.dialerschutz.de meldet, droht den Betreibern bei Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro.
Nach den geltenden Vorschriften für Fernabsatzverträge müssen Kunden über entstehende Kosten und Vertragsbedingungen bei Internet-Dienstleistungen informiert werden (§312b ff BGB). Diese Vorschriften gelten nach Auffassung der Gerichte auch für Geschäfte mit 0190-Dialern. (ah)
Nach den geltenden Vorschriften für Fernabsatzverträge müssen Kunden über entstehende Kosten und Vertragsbedingungen bei Internet-Dienstleistungen informiert werden (§312b ff BGB). Diese Vorschriften gelten nach Auffassung der Gerichte auch für Geschäfte mit 0190-Dialern. (ah)
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