Kein Pflichtangebot von France Télécom an MobilCom
Die France Telecom ist nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) derzeit nicht verpflichtet, den Aktionären der MobilCom AG ein Pflichtangebot zu unterbreiten. Dies ergab eine Prüfung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin). Die für ein Pflichtangebot nach dem Übernahmerecht erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor.
Ein solches Angebot setzt voraus, dass eine Privatperson oder ein Unternehmen (der Bieter) unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über eine Zielgesellschaft erlangt hat. Dies ist der Fall, wenn der Bieter 30 Prozent der Stimmrechte hält. Die Abberufung von Herrn Schmid als Vorstandsvorsitzender der MobilCom AG führt nicht zu einer anderen Bewertung der derzeitigen Kontrollsituation. (te)
Ein solches Angebot setzt voraus, dass eine Privatperson oder ein Unternehmen (der Bieter) unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über eine Zielgesellschaft erlangt hat. Dies ist der Fall, wenn der Bieter 30 Prozent der Stimmrechte hält. Die Abberufung von Herrn Schmid als Vorstandsvorsitzender der MobilCom AG führt nicht zu einer anderen Bewertung der derzeitigen Kontrollsituation. (te)
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