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Dialer-Kosten müssen nicht unbedingt gezahlt werden
Als eines der ersten Zivilgerichte hat das Amtsgericht Freiburg mit einer kürzlich bekannt gegebenen Entscheidung die Klage einer Telefongesellschaft abgewiesen, die von einem ihrer Kunden Gebühren für die Nutzung einer 0190-Nummer verlangte. Dies berichtet der Internetservice "Dialer und Recht".
Der Kunde weigerte sich zu bezahlen und trug im Gerichtsverfahren vor, ein sog. Dialer, ein Einwahlprogramm, das sich unbemerkt vom Nutzer als Standardverbindung ins Internet installierte, habe die Kosten in Höhe von DM 2.500 verursacht.
Das Gericht gab dem Kunden recht. Die ihm in Rechnung gestellten Vergütungen für Mehrwertdienste über 0190-Nummern seien nicht aufgrund eines bewussten und gewollten Einwählverhalten durch ihn oder die Mitbenutzer seines Anschlusses/PCs entstanden. Vielmehr habe er sich einen Dialer beim Surfen im Internet heruntergeladen, der auf der entsprechenden Internetseite mit "Kostenlos Mitglied werden", "Highspeed Zugang - keine Anmeldung" und "ohne Kreditkarte" beworben worden wäre. Erst nach dem Download sei "dezent" auf erhöhte Minutenpreise hingewiesen worden. Dies sei für einen wirksamen Vertragsschluss mit der Telefongesellschaft nicht ausreichend.
Dies gelte um so mehr dann, wenn das heruntergeladene Einwählprogramm zu den Mehrwertdiensten sich im DFÜ-Register des Betriebsprogrammes so einträgt, dass es als Standardverbindung bei jeder neuen Einwahl ins Internet zur Einwahl über eine 0190-Nummer führt bzw. als Eintrag im DFÜ-Register so stehen bleibt, dass eine solche neue Einwahl ungewollt möglich ist. In diesen Fällen sei es offensichtlich, dass es an übereinstimmenden Willenserkärungen als Voraussetzung eines wirksamen Vertragsschlusses fehle (Urteil des AG Freiburg vom 11. 06. 2002 Az.: 11 C 4381/01). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (te)
Der Kunde weigerte sich zu bezahlen und trug im Gerichtsverfahren vor, ein sog. Dialer, ein Einwahlprogramm, das sich unbemerkt vom Nutzer als Standardverbindung ins Internet installierte, habe die Kosten in Höhe von DM 2.500 verursacht.
Das Gericht gab dem Kunden recht. Die ihm in Rechnung gestellten Vergütungen für Mehrwertdienste über 0190-Nummern seien nicht aufgrund eines bewussten und gewollten Einwählverhalten durch ihn oder die Mitbenutzer seines Anschlusses/PCs entstanden. Vielmehr habe er sich einen Dialer beim Surfen im Internet heruntergeladen, der auf der entsprechenden Internetseite mit "Kostenlos Mitglied werden", "Highspeed Zugang - keine Anmeldung" und "ohne Kreditkarte" beworben worden wäre. Erst nach dem Download sei "dezent" auf erhöhte Minutenpreise hingewiesen worden. Dies sei für einen wirksamen Vertragsschluss mit der Telefongesellschaft nicht ausreichend.
Dies gelte um so mehr dann, wenn das heruntergeladene Einwählprogramm zu den Mehrwertdiensten sich im DFÜ-Register des Betriebsprogrammes so einträgt, dass es als Standardverbindung bei jeder neuen Einwahl ins Internet zur Einwahl über eine 0190-Nummer führt bzw. als Eintrag im DFÜ-Register so stehen bleibt, dass eine solche neue Einwahl ungewollt möglich ist. In diesen Fällen sei es offensichtlich, dass es an übereinstimmenden Willenserkärungen als Voraussetzung eines wirksamen Vertragsschlusses fehle (Urteil des AG Freiburg vom 11. 06. 2002 Az.: 11 C 4381/01). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (te)
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