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Telefongesellschaft muss 0190-Betreiber nennen
Telefongesellschaften müssen ihren Kunden die Anbieter von 0190-Diensten auf Wunsch nennen, wenn sie deren Gebühren mit abrechnen. Wenn der 0190-Anbieter eine Woche nach Rechnungsstellung laut Netzbetreiber nicht mehr zu ermitteln ist, sei dies „nicht nachvollziehbar“. So lautete die Meinung des Amtsgerichts Wiesbaden, das die Klage einer Telefongesellschaft gegen einen Kunden abgewiesen hat (AZ: 92 C 1440/02). Wie dialerschutz.de weiter berichtet, ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.
In dem entsprechenden Fall weigerte sich ein Kunde, zwei Rechnungen mit 0190-Gebühren in Höhe von 1.736,08 Mark und 342,61 Mark (je zzgl. MwSt.) zu zahlen. Er beglich lediglich die anderen Gebühren und schaltete nach der zweiten Rechnung vom 8. März 2001 einen Anwalt ein. Dieser forderte am 15. März 2001 die Telefongesellschaft auf, den Betreiber des 0190-Dienstes zu nennen. Dies wurde abgelehnt, da der Anbieter ohne die letzten drei Ziffern nicht zu ermitteln sei. Laut dem Gericht besteht jedoch ein Vertragsverhältnis zwischen den beiden Anbietern über die Weiterleitung der 0190-Gebühren. Die Telefongesellschaft habe keinen Zahlungsanspruch, da der Kunde wenige Tage nach dem Rechnungsversand um Auskunft gebeten habe.
Das Gericht betonte, es sei wichtig, so schnell wie möglich Widerspruch gegen strittige Rechnungen einzulegen. Die Verbindungsdaten müssen laut Telekommunikations-Datenschutzverordnung schnellstmöglich gelöscht werden, sofern kein Einspruch dagegen vorliegt. Nach dieser Frist haben Telefongesellschaften kaum Möglichkeiten, den Dienstbetreiber zu ermitteln.(js)
In dem entsprechenden Fall weigerte sich ein Kunde, zwei Rechnungen mit 0190-Gebühren in Höhe von 1.736,08 Mark und 342,61 Mark (je zzgl. MwSt.) zu zahlen. Er beglich lediglich die anderen Gebühren und schaltete nach der zweiten Rechnung vom 8. März 2001 einen Anwalt ein. Dieser forderte am 15. März 2001 die Telefongesellschaft auf, den Betreiber des 0190-Dienstes zu nennen. Dies wurde abgelehnt, da der Anbieter ohne die letzten drei Ziffern nicht zu ermitteln sei. Laut dem Gericht besteht jedoch ein Vertragsverhältnis zwischen den beiden Anbietern über die Weiterleitung der 0190-Gebühren. Die Telefongesellschaft habe keinen Zahlungsanspruch, da der Kunde wenige Tage nach dem Rechnungsversand um Auskunft gebeten habe.
Das Gericht betonte, es sei wichtig, so schnell wie möglich Widerspruch gegen strittige Rechnungen einzulegen. Die Verbindungsdaten müssen laut Telekommunikations-Datenschutzverordnung schnellstmöglich gelöscht werden, sofern kein Einspruch dagegen vorliegt. Nach dieser Frist haben Telefongesellschaften kaum Möglichkeiten, den Dienstbetreiber zu ermitteln.(js)
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