Fiktive Auslandsverbindungen sind sittenwidrig

29.01.2003 von
Laut einem Urteil (Az.: 5 HKO 19188/01) des Landgerichts München ist die Abrechnung teurer internationaler Verbindungen, ohne dass eine solche Verbindung tatsächlich hergestellt wurde, sittenwidrig und nichtig. In dem geschilderten Fall haben eine Hamburger Firma, die internationale Werbemöglichkeiten für Telekommunikationsdienstleistungen anbietet und ein Münchner Telekommunikationsnetzbetreiber im Jahr 2001 einen sog. International Telefon Call (ITC)- Dienst vertraglich vereinbart. Die Telefon-Endkunden wurden dabei über die Vorwahl 01055 und eine weitere Vorwahlnummer für Guinea/Westafrika auf vorher festgelegte innerdeutsche Telefonnummern weitergeleitet; die Gespräche wurden als Auslandsgespräche mit brutto 4,44 DM pro Minute in Rechnung gestellt.

Da es u.a. wegen Kundenbeschwerden zu hohen Forderungsausfällen kam, stritten die Parteien vor der für Streitigkeiten zwischen Kaufleuten zuständigen 5. Kammer für Handelssachen darüber, wer diese Ausfälle übernehmen muss.

In einem für die weitere Abrechnung erforderlichen Grundurteil hat die Kammer entschieden, dass der Vertrag sittenwidrig und damit nichtig ist. Die Telefonkunden werden nämlich planmäßig mit den Gebühren für eine teure internationale Verbindung belastet, ohne dass eine solche Verbindung tatsächlich hergestellt und vom Kunden genutzt wird. Die Parteien hätten dabei bewusst die im Kundenbewusstsein als teuer angesehenen 0190-Nummern durch eine allgemein als günstig angesehene Call by Call Rufnummer ersetzt. Diese von den Parteien selbst intern als "International Trik with 01055" qualifizierte Vorgehensweise ist aber nach Einschätzung des Gerichts als sittenwidrig zu qualifizieren. (te)

Weitere Informationen:
Special: Aus 0190 wird 0900
Special: 0190er-Trick und 0190er-Betrug
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