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Keine Rufnummermitnahme für Quam-Kunden
Ehemalige Quam-Kunden haben keinen Anspruch auf Mitnahme ihrer Mobilfunknummer zu einem neuen Anbieter. Wie die Kanzlei Härting unter Berufung auf ein Urteil des Landesgerichts München berichtet, sei der Anspruch, nachdem Quam seinen Betrieb eingestellt hatte, auf eine unmögliche Leistung gerichtet. Den Ausführungen des Mobilfunkunternehmens, die Wiederherstellung der Portierung sei mit erheblichem personellen und kostenträchtigem Aufwand möglich und somit faktisch und wirtschaftlich unmöglich, sah das Gericht dazu veranlasst, den Antrag eines Quam-Kunden auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Das Landgericht München bestätigte damit ein Urteil des Amtsgerichts München, welches weiterhin der Auffassung war, dass Quam nicht als Netzbetreiber im Sinne des Telekommunikationsgesetzes anzusehen sei, da Quam über kein eigenes Mobilfunknetz verfüge, sondern lediglich das der Firma E-Plus mitbenutze.
Quam hatte im November 2002 seinen Netzbetrieb eingestellt. Gemäß § 43 Abs. 5 TKG hatten Betreiber von Telekommunikationsnetzen sicherzustellen, dass Nutzer bei einem Wechsel des Betreibers die ihnen zugeteilte Rufnummer beibehalten können (Netzbetreiberportabilität). Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) hatte diese Verpflichtung bis zum 31.10.2002 ausgesetzt. Seit dem 01.11.2002 gilt die Verpflichtung zur Rufnummernportabilität uneingeschränkt. Dadurch, dass Quam seinen Betrieb erst zum 15.11.2002 einstellte, hätte sich das Unternehmen zwei Wochen lang in der Verpflichtung befunden haben können, die Rufnummernmitnahme ihrer Kunden zum neuen Provider zu gewährleisten. (te)
Das Landgericht München bestätigte damit ein Urteil des Amtsgerichts München, welches weiterhin der Auffassung war, dass Quam nicht als Netzbetreiber im Sinne des Telekommunikationsgesetzes anzusehen sei, da Quam über kein eigenes Mobilfunknetz verfüge, sondern lediglich das der Firma E-Plus mitbenutze.
Quam hatte im November 2002 seinen Netzbetrieb eingestellt. Gemäß § 43 Abs. 5 TKG hatten Betreiber von Telekommunikationsnetzen sicherzustellen, dass Nutzer bei einem Wechsel des Betreibers die ihnen zugeteilte Rufnummer beibehalten können (Netzbetreiberportabilität). Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) hatte diese Verpflichtung bis zum 31.10.2002 ausgesetzt. Seit dem 01.11.2002 gilt die Verpflichtung zur Rufnummernportabilität uneingeschränkt. Dadurch, dass Quam seinen Betrieb erst zum 15.11.2002 einstellte, hätte sich das Unternehmen zwei Wochen lang in der Verpflichtung befunden haben können, die Rufnummernmitnahme ihrer Kunden zum neuen Provider zu gewährleisten. (te)
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