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Zweiter Gesetzesentwurf gegen 0190-Abzocke
Das Bundeswirtschaftsministerium hat einen zweiten Gesetzesentwurf zur „Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er/0900er Mehrwertdienst-Rufnummern“ vorgelegt. Demnach wurde die Preisobergrenze pro Einwahl bei den Pauschalabrechnungen von ursprünglich 120 auf 30 Euro reduziert. Die Kosten für zeitabhängige Nummern dürfen höchstens bei 3 Euro/Min. liegen, die Abrechnung höchstens im Minutentakt erfolgen. Der Preis für zeitunabhängige Verbindungen soll auf jeweils 30 Euro begrenzt werden. Die Zwangstrennung von Mehrwertdienst-Nummern nach einer Stunde wird beibehalten.
Anbieter von telefonischen Servicenummern sind verpflichtet, den zu zahlenden Preis aus dem deutschen Festnetz zusammen mit der Nummer anzugeben. Vor jedem Gespräch soll eine automatische Preisansage erfolgen, bei Telefaxen ist außerdem die Zahl der zu übermittelnden Seiten preis zu geben. Bei Datendiensten ist die Angabe der Datenmenge Pflicht. Wird nicht über den erhobenen Preis im Voraus informiert, hat der Dienstanbieter keinen Anspruch auf das Entgelt.
Internetanwählprogramme über 0190- oder 0900-Nummern (Dialer) dürfen erst nach der Registrierung bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) eingesetzt werden.
Die RegTP wird alle 0900-Nummern mit Namen und Anschrift des Dienstanbieters in einer Datenbank erfassen. Jeder kann dort Auskunft über die Daten verlangen. Außerdem muss die Behörde bei Bedarf innerhalb von zehn Tagen Namen und Anschrift desjenigen bekannt geben, der über eine 0190-Nummer Dienstleistungen anbietet.
Schließlich darf die RegTP Maßnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften treffen und gegebenenfalls die Streichung von rechtswidrig genutzten Nummern veranlassen.
(js)
Anbieter von telefonischen Servicenummern sind verpflichtet, den zu zahlenden Preis aus dem deutschen Festnetz zusammen mit der Nummer anzugeben. Vor jedem Gespräch soll eine automatische Preisansage erfolgen, bei Telefaxen ist außerdem die Zahl der zu übermittelnden Seiten preis zu geben. Bei Datendiensten ist die Angabe der Datenmenge Pflicht. Wird nicht über den erhobenen Preis im Voraus informiert, hat der Dienstanbieter keinen Anspruch auf das Entgelt.
Internetanwählprogramme über 0190- oder 0900-Nummern (Dialer) dürfen erst nach der Registrierung bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) eingesetzt werden.
Die RegTP wird alle 0900-Nummern mit Namen und Anschrift des Dienstanbieters in einer Datenbank erfassen. Jeder kann dort Auskunft über die Daten verlangen. Außerdem muss die Behörde bei Bedarf innerhalb von zehn Tagen Namen und Anschrift desjenigen bekannt geben, der über eine 0190-Nummer Dienstleistungen anbietet.
Schließlich darf die RegTP Maßnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften treffen und gegebenenfalls die Streichung von rechtswidrig genutzten Nummern veranlassen.
(js)
Weitere Informationen:
Special: Aus 0190 wird 0900
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