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Verbraucher stoppt Werbefaxe
Das Landgericht Köln hat gestern ein richtungsweisendes Urteil in Bezug auf sittenwidrige Telefax-Werbung gefällt. Erstmals gelang es damit einem Verbraucher eine gerichtliche Entscheidung zur Untersagung der Zusendung von Telefax-Werbung gegen einen Netzbetreiber zu erwirken.
Das Gericht entschied, dass der Netzbetreiber für das Einstellen der Werbung verantwortlich ist. Sollte er nicht dafür sorgen, dass die ungebetenen Werbesendungen eingestellt werden, hat er mit einer Ordnungsstrafe von 250.000 Euro oder ersatzweise mit Ordnungshaft zu rechnen.
Die ungebetenen Faxe kommen als Werbung sowohl bei Firmen, als auch bei Privatleuten an und belasten unnötig die Tonerreserven. Um die lästige Werbung "abzubestellen" sind auf dem Fax dann 0190er Nummern angegeben. Hält sich der gutgläubige Kunde an diese Nummern, kann es richtig teuer werden. Ähnlich wie beim E-mail Spam erreicht er bei der Kontaktaufnahme mit den Mehrwertnummern eher das Gegenteil, als die Einstellung der ungewollten Fax-Werbung. Der Verbraucher ist sozusagen machtlos.
Mit dem Urteil dürften nun die Voraussetzungen geschaffen worden sein, dass mehr und mehr Verbraucher ebenfalls gerichtliche Schritte gegen massenhafte und störende Versendung von Telefax-Werbung unternehmen. Richtungsweisend ist das Urteil deshalb, weil nicht ein Wettbewerber die Einstellung der Werbesendungen erwirkt hat, sondern ein einzelner Verbraucher.
Die Netzbetreiber sind also in der Pflicht, Werbung und andere lästige Sendungen zu unterbinden. Sie müssen den Kunden, der die Werbung verschickt abmahnen und wenn das nicht hilft müssen sie seine Nummer sperren.
Das Gericht entschied, dass der Netzbetreiber für das Einstellen der Werbung verantwortlich ist. Sollte er nicht dafür sorgen, dass die ungebetenen Werbesendungen eingestellt werden, hat er mit einer Ordnungsstrafe von 250.000 Euro oder ersatzweise mit Ordnungshaft zu rechnen.
Die ungebetenen Faxe kommen als Werbung sowohl bei Firmen, als auch bei Privatleuten an und belasten unnötig die Tonerreserven. Um die lästige Werbung "abzubestellen" sind auf dem Fax dann 0190er Nummern angegeben. Hält sich der gutgläubige Kunde an diese Nummern, kann es richtig teuer werden. Ähnlich wie beim E-mail Spam erreicht er bei der Kontaktaufnahme mit den Mehrwertnummern eher das Gegenteil, als die Einstellung der ungewollten Fax-Werbung. Der Verbraucher ist sozusagen machtlos.
Mit dem Urteil dürften nun die Voraussetzungen geschaffen worden sein, dass mehr und mehr Verbraucher ebenfalls gerichtliche Schritte gegen massenhafte und störende Versendung von Telefax-Werbung unternehmen. Richtungsweisend ist das Urteil deshalb, weil nicht ein Wettbewerber die Einstellung der Werbesendungen erwirkt hat, sondern ein einzelner Verbraucher.
Die Netzbetreiber sind also in der Pflicht, Werbung und andere lästige Sendungen zu unterbinden. Sie müssen den Kunden, der die Werbung verschickt abmahnen und wenn das nicht hilft müssen sie seine Nummer sperren.