Missbrauch von 0190-Nummern beschäftigt Vermittlungsausschuss
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom Freitag, den 20. Juni 2003, zu dem Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern den Vermittlungsausschuss mit dem Ziel angerufen, die Kompetenzen der Länder im Telekommunikation- und Medienbereich zu verbessern. So sollen die Regulierungsbehörden die Stellungnahmen betroffener Landesbehörden einholen und diese in ihrer Entscheidung berücksichtigen, wenn bei der Prüfung der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften auch Inhalte der über 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern abgerechneten Dienstleistungen betroffen sind.
Bund und Ländern sind übereinstimmend der Auffassung, dass der Bund vor allem für jene Fragen zuständig ist, die die Infrastruktur und die Bereitstellung des Ordnungsrahmens betreffen. Inhaltliche Fragen sollen dagegen von den Ländern wahrgenommen werden. Dies erfordere jedoch eine gesetzliche Einbindung der entsprechenden Behörden in die von den Regulierungsbehörden nach dem Telekommunikationsgesetz zukünftig durchzuführenden Verfahren.Darüber hinaus soll in dem Gesetz klargestellt werden, dass die Regulierungsbehörde Anordnungen und andere Maßnahmen nur im Rahmen der Nummernverwaltung treffen darf, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sicher zu stellen. Der bisherige Wortlaut der Vorschrift gewährleiste dies nicht und hätte zur Folge, dass die Regulierungsbehörde eine Vielzahl nicht näher bestimmter Eingriffsmaßnahmen vornehmen könne, die ansonsten den klassischen Eingriffsbehörden der Länder vorbehalten seien.
Bund und Ländern sind übereinstimmend der Auffassung, dass der Bund vor allem für jene Fragen zuständig ist, die die Infrastruktur und die Bereitstellung des Ordnungsrahmens betreffen. Inhaltliche Fragen sollen dagegen von den Ländern wahrgenommen werden. Dies erfordere jedoch eine gesetzliche Einbindung der entsprechenden Behörden in die von den Regulierungsbehörden nach dem Telekommunikationsgesetz zukünftig durchzuführenden Verfahren.Darüber hinaus soll in dem Gesetz klargestellt werden, dass die Regulierungsbehörde Anordnungen und andere Maßnahmen nur im Rahmen der Nummernverwaltung treffen darf, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sicher zu stellen. Der bisherige Wortlaut der Vorschrift gewährleiste dies nicht und hätte zur Folge, dass die Regulierungsbehörde eine Vielzahl nicht näher bestimmter Eingriffsmaßnahmen vornehmen könne, die ansonsten den klassischen Eingriffsbehörden der Länder vorbehalten seien.