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Telekom muss sich weiterhin Entgelte genehmigen lassen
Nach dem gestern gefällten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts muss sich die Deutsche Telekom auch weiterhin von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) alle Entgelte für die Verbindungsleistung genehmigen lassen. (BVerwG 6 C 17.02 – Urteil vom 25. Juni 2003)
Der Ex-Monopolist hatte zuvor eine Klage beim Verwaltungsgericht in Köln gegen den Beschluss der RegTP zur Genehmigung von Entgelten für Verbindungsleistungen eingereicht. Im vorliegenden Fall ging es um Zusammenschaltungsvereinbarungen, wonach die Telekom für ein aus dem Netz des Vertragspartners kommendes Gespräch an einen Ansagedienst in ihrem Netz weiterleitet und dafür ein bestimmtes Entgelt verlangt. Nach Ansicht des Bonner Konzerns unterfällt dieses Entgelt nicht der Genehmigung durch die RegTP, da die Verbindung zu dem Ansagedienst nicht „wesentlich“ für den Wettbewerb auf dem Markt der Sprachtelefonie sei.
Doch anders als das Verwaltungsgericht folgte das Bundesverwaltungsgericht nicht der Rechtsansicht der Telekom und wies daher die Klage ab. Zur Begründung hieß es: „Der gesetzliche Anspruch eines Telekommunikationsunternehmens auf Zugang zu dem Telefonfestnetz der insoweit marktbeherrschenden Klägerin umfasst grundsätzlich auch den Zugang in dem Netz angebotenen Leistung. Die Pflicht zur Genehmigung von Entgelten für die Netzzugangsgewährung erstreckt sich auf Entgelte für alle Leistungen, auf deren Erlangung ein Anspruch besteht.“ Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts soll der „umfassende Genehmigungsvorbehalt von Entgelten“ verhindern, „dass das marktbeherrschende Unternehmen den Anspruch auf Netzzugang durch ungerechtfertigte Entgelte für die im Netz erbrachte Leistungen unterläuft“. Daher beziehe sich die Genehmigungspflicht „grundsätzlich auf alle Entgelte, nicht nur auf solche für ‚wesentliche’ Leistungen“.
Der Ex-Monopolist hatte zuvor eine Klage beim Verwaltungsgericht in Köln gegen den Beschluss der RegTP zur Genehmigung von Entgelten für Verbindungsleistungen eingereicht. Im vorliegenden Fall ging es um Zusammenschaltungsvereinbarungen, wonach die Telekom für ein aus dem Netz des Vertragspartners kommendes Gespräch an einen Ansagedienst in ihrem Netz weiterleitet und dafür ein bestimmtes Entgelt verlangt. Nach Ansicht des Bonner Konzerns unterfällt dieses Entgelt nicht der Genehmigung durch die RegTP, da die Verbindung zu dem Ansagedienst nicht „wesentlich“ für den Wettbewerb auf dem Markt der Sprachtelefonie sei.
Doch anders als das Verwaltungsgericht folgte das Bundesverwaltungsgericht nicht der Rechtsansicht der Telekom und wies daher die Klage ab. Zur Begründung hieß es: „Der gesetzliche Anspruch eines Telekommunikationsunternehmens auf Zugang zu dem Telefonfestnetz der insoweit marktbeherrschenden Klägerin umfasst grundsätzlich auch den Zugang in dem Netz angebotenen Leistung. Die Pflicht zur Genehmigung von Entgelten für die Netzzugangsgewährung erstreckt sich auf Entgelte für alle Leistungen, auf deren Erlangung ein Anspruch besteht.“ Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts soll der „umfassende Genehmigungsvorbehalt von Entgelten“ verhindern, „dass das marktbeherrschende Unternehmen den Anspruch auf Netzzugang durch ungerechtfertigte Entgelte für die im Netz erbrachte Leistungen unterläuft“. Daher beziehe sich die Genehmigungspflicht „grundsätzlich auf alle Entgelte, nicht nur auf solche für ‚wesentliche’ Leistungen“.