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Spam von „rechts“ ist juristisch zulässig

29.06.2003 von
Das Oberlandesgericht Koblenz entschied am 10. Juni, dass der Empfänger gegen unerbetender und massenhaft versandter Emails mit Werbung für rechte Vereinigungen nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorgehen kann. Einen entsprechenden Erlass einer einstweiligen Verfügung lehnte das Gericht ab. (Az 1 W 342/03)

Hintergrund: Im März 2003 warb das „Bündnis für echte Demokratie“ per Mail für die bevorstehende Gründung einer „Deutschen Nationalversammlung“, die sich mit der Fortexistenz des Dritten Reiches widmen wollte. Unter einem Link am Ende der Mail konnte der Empfänger weitere Zusendungen angeblich abbestellen, jedoch wurde dazu die Angabe des Namen und der Email-Adresse gefordert. Ein Software-Unternehmen, dass vorher in keinem Kontakt zu diesem Verein stand, fühlte sich durch die rechtsradikalen Tendenzen der unverlangten Mail belästigt und reichte nach einer erfolglosen Abmahnung beim Landgericht Mainz einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein. Das Gericht lehnte den Antrag ab mit der Begründung, der unerwünschte Newsletter könne jederzeit wieder „abbestellt“ werden. Auch das Oberlandesgericht Koblenz lehnte den Antrag ab. Nach Meinung der Richter liege keine konkrete Wiederholungsgefahr vor, da der Verein nach der Abmahnung des Software-Unternehmens keine weitere Mail zugesendet hat. Es spiele auch keine Rolle, dass der Verein sich geweigert habe, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, welche üblicherweise im juristischen Sinne erforderlich ist, um eine Wiederholungsgefahr auszuschließen.

Gegenüber dem Onlinedienst heise bezeichnete der Rechtsanwalt des klagenden Unternehmens, Dr. Arthur Waldenberger, das Urteil als „eine bemerkenswerte Fehlleistung“. Sie führe dazu, dass Empfänger unerbetender Werbe-Emails rechtlich schutzlos blieben.