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Telefon-Auskünfte müssen ihren Preis angeben

07.07.2003 von
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe hat entschieden, dass Telefonauskunftsdienste bei der Werbung ihren Preis angeben müssen (Urteil vom 3.Juli 2001 – I ZR 66/01, I ZR 211/01). Die speziellen Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes und der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung, nach denen die Tarife zu veröffentlichen seien, stünden der Anwendbarkeit der weiterreichenden Vorschriften der Preisangabenverordnung (PAngV) nicht entgegen. Die Werbung für eine spezielle Auskunft mit der hierfür maßgeblichen Telefonnummer enthalte bereits das Leistungsangebot, das nach der Preisangabenverordnung die Pflicht zur Angabe des Preises nach sich ziehe. Der Kunde brauche nur zum Hörer zu greifen, um die angebotene Auskunft zu erhalten; und schon sei er auch verpflichtet, die dafür anfallenden Gebühren zu zahlen.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hat Telegate und die Deutsche Telekom auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil diese ihre - in einem bestimmten Zeittakt berechneten - Inlandsauskunftsdienste unter Angabe der Telefonnummer ("11880" bzw. "11833") ohne Preisangabe beworben haben.