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Werbung für Klingeltöne in Jugendzeitschriften ist sittenwidrig
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg (Az. 5 U 97/02) erklärte die Werbung für Klingeltöne und Logos zum herunterladen in Jugendzeitschriften für sittenwidrig. Damit bestätigte es ein Urteil des Landgerichts Hamburg (Az.312 O 845/01) aus dem Jahre 2002, das sich auf den Verhaltenskodex der Freiwilligen Selbstkontrolle Mehrwertdienste stützte. Danach darf Werbung für Handyklingeltöne in Jugendzeitschriften eine Gesamthöhe von maximal drei Euro (inzwischen 5 Euro ) nicht überschreiten und keine Animation zu Wiederholungsanrufen erfolgen.
Kinder und Jugendliche gehören zu einem besonders Schutzbedürftigen Verbraucherkreis und das Ausnutzen ihrer Unerfahrenheit ist wettbewerbswidrig. Durch die Werbung werden die Minderjährigen verführt, ohne die Kosten hinreichend einschätzen zu können. Begründet wird es damit, dass der angegebene Minutenpreis von 1,86 Euro neben der Ladedauer und der Geschicklichkeit nur eine der Komponenten zum Erwerb der Produkte ist. Man kann die Kosten nicht einmal durch Ladeabbruch kontrollieren, da schon welche entstanden sind ohne die volle Gegenleistung zu erhalten. Hinzu kommt, die tatsächlichen Gesamtkosten werden erst mit Eingang der Rechnung bekannt.
Kinder und Jugendliche gehören zu einem besonders Schutzbedürftigen Verbraucherkreis und das Ausnutzen ihrer Unerfahrenheit ist wettbewerbswidrig. Durch die Werbung werden die Minderjährigen verführt, ohne die Kosten hinreichend einschätzen zu können. Begründet wird es damit, dass der angegebene Minutenpreis von 1,86 Euro neben der Ladedauer und der Geschicklichkeit nur eine der Komponenten zum Erwerb der Produkte ist. Man kann die Kosten nicht einmal durch Ladeabbruch kontrollieren, da schon welche entstanden sind ohne die volle Gegenleistung zu erhalten. Hinzu kommt, die tatsächlichen Gesamtkosten werden erst mit Eingang der Rechnung bekannt.