Keine Telefonsperre bei Zahlung von Durchschnittsrechnung
Zahlt ein Kunde den Durchschnittsbetrag der letzten sechs Telefonrechnungen, darf sein Anschluss nicht gesperrt werden. Diese Meldung wird für alle gelegen kommen, die sich wegen zweifelhafter 0190-Gebühren im Streit mit ihrer Telefongesellschaft befinden. In einem aktuellen Fall der Anwaltskanzlei Dr. Bahr wurde ein Handy-Nutzer zum Anrufen einer teuren 0190-Rufnummer genötigt, dem hierdurch erhebliche Kosten entstanden.
Der Mobilfunk-Betreiber sperrte den Anschluss und forderte vorab die Begleichung der angefallenen Kosten. Der Kunde zog mit Erfolg vor das Landgericht Lüneburg, das dem Handy-Nutzer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Recht gab. Die Telefongesellschaft musste sich vor Gericht verpflichten, die Anschlusssperre binnen weniger Stunden aufzuheben. Nach § 19 Abs. 4 der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) habe eine Sperre zu unterbleiben, wenn der anhand der letzten sechs Monate errechnete Betrag für den streitigen Monat überwiesen wurde (§ 17 TKV).
Der Mobilfunk-Betreiber sperrte den Anschluss und forderte vorab die Begleichung der angefallenen Kosten. Der Kunde zog mit Erfolg vor das Landgericht Lüneburg, das dem Handy-Nutzer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Recht gab. Die Telefongesellschaft musste sich vor Gericht verpflichten, die Anschlusssperre binnen weniger Stunden aufzuheben. Nach § 19 Abs. 4 der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) habe eine Sperre zu unterbleiben, wenn der anhand der letzten sechs Monate errechnete Betrag für den streitigen Monat überwiesen wurde (§ 17 TKV).