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Aufruf zum Zahlungsboykott gegen 0190-Betrüger zulässig
Der Aufruf zum Zahlungsboykott gegen 0190-Betrüger der Verbraucherzentrale Hamburg vom Sommer 2002 ist zulässig. Dies entschied das Landgericht Köln. In dem Aufruf war der Zusammenhang zwischen unseriösen Anbietern von Mehrwertdiensten, beispielsweise 0190-Nummern, und den die Forderungen einziehenden Telefongesellschaften erläutert worden. Die Verbraucher wurden aufgefordert, die Zahlung zweifelhafter Beträge zu verweigern.
Die in dem Internet-Beitrag nicht genannte Firma Talkline beantragte daraufhin eine einstweilige Verfügung und erreichte beim Landgericht Köln, Kammer für Handelssachen, das vorläufige Verbot der Veröffentlichung. Am 17. September 2003 entschied nun das Landgericht Köln im Hauptsacheverfahren, dass die Verbraucher-Zentrale den Text veröffentlichen darf. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die in dem Internet-Beitrag nicht genannte Firma Talkline beantragte daraufhin eine einstweilige Verfügung und erreichte beim Landgericht Köln, Kammer für Handelssachen, das vorläufige Verbot der Veröffentlichung. Am 17. September 2003 entschied nun das Landgericht Köln im Hauptsacheverfahren, dass die Verbraucher-Zentrale den Text veröffentlichen darf. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.