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Deutsche Telekom unterliegt im Namensstreit
Der Wettbewerbssenat des Bundesgerichtshof (BGH) wies die Revision der Deutschen Telekom gegen den Call by Call Anbieter 01051 Telecom ab. Der BGH begründete sein Urteil zunächst nicht, berichtet handelsblatt.com. Hätte sich der Ex-Monopolist durchgesetzt, müssten sich alle Telefonanbieter mit dem entsprechenden Namenszusatz umbenennen.
Wie wir berichteten berief sich die Telekom in der Verhandlung vor dem BGH auf die Verwechslungsgefahr. Ihr Firmenname müsse vor Nachahmern geschützt werden. Die breite Öffentlichkeit verbinde mit der Bezeichnung „Telekom“/“Telecom“ den Bonner Konzern. Demzufolge gehöre der Name zum allgemeinen Sprachgebrauch, argumentierte der Telekom-Anwalt in der mündlichen Verhandlung.
Dagegen führte die Düsseldorfer 01051 Telecom GmbH aus, „Telekom“ sei nur eine Abkürzung für Telekommunikationsdienstleistungen und beschreibe nur den Tätigkeitsbereich des Unternehmens.
Bereits das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte die Klage des Marktführers mit der Begründung abgewiesen, die Bezeichnung „Telekom“ werde nicht automatisch mit diesem in Verbindung gebracht.
Wie wir berichteten berief sich die Telekom in der Verhandlung vor dem BGH auf die Verwechslungsgefahr. Ihr Firmenname müsse vor Nachahmern geschützt werden. Die breite Öffentlichkeit verbinde mit der Bezeichnung „Telekom“/“Telecom“ den Bonner Konzern. Demzufolge gehöre der Name zum allgemeinen Sprachgebrauch, argumentierte der Telekom-Anwalt in der mündlichen Verhandlung.
Dagegen führte die Düsseldorfer 01051 Telecom GmbH aus, „Telekom“ sei nur eine Abkürzung für Telekommunikationsdienstleistungen und beschreibe nur den Tätigkeitsbereich des Unternehmens.
Bereits das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte die Klage des Marktführers mit der Begründung abgewiesen, die Bezeichnung „Telekom“ werde nicht automatisch mit diesem in Verbindung gebracht.