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OVG lehnt Eilantrag gegen Bau einer Mobilfunkanlage ab

19.01.2004 von
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hat einen Eilantrag gegen eine Baugenehmigung für einen Mobilfunk-Sendemast abgewiesen. Nach gegenwärtigem Kenntnisstand bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass Mobilfunkanlagen, die die von der Bundesregierung festgelegten Grenzwerte einhalten, gesundheitsschädliche Auswirkungen haben können.

Die 25 m hohe Anlage soll in einem Gewerbegebiet in Rodalben (Landkreis Südwestpfalz) errichtet werden. Der Grundstücksnachbar, der dort wohnt, beantragte gegen diese Baugenehmigung vorläufigen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße lehnte aber den begehrten Eilrechtsschutz ab.

Ebenso entschied jetzt in zweiter Instanz auch das Oberverwaltungsgericht in Koblenz: Die Beurteilung der Zumutbarkeit habe sich an den Grenzwerten zu orientieren, die die Bundesregierung in der Verordnung über elektromagnetische Felder festgelegt habe. Nach einer Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation seien diese Anforderungen im Hinblick auf das Grundstück des Nachbarn eingehalten. Der Abstand des Wohngebäudes zum Standort der Anlage betrage ein Vielfaches des erforderlichen Mindestabstandes.

Es gebe keine hinreichend gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse, die jene Grenzwerte als ungenügend erscheinen ließen, so das Oberverwaltungsgericht. Zwar hatte sich der Nachbar auf eine von der Europäischen Union geförderte Studie über potentiell gesundheitsschädliche athermische Effekte von Sendeanlagen berufen. Dazu stellten die Richter fest, dass sogar die an dieser Studie beteiligten Wissenschaftler die Notwendigkeit weiterer Forschung betonten, um mögliche Risiken besser abschätzen zu können. Belegt sei nach gegenwärtigem Kenntnisstand daher allenfalls die entfernte Möglichkeit, keinesfalls aber eine Wahrscheinlichkeit nennenswerter Gesundheitsgefährdungen durch Mobilfunkanlagen, soweit diese die Grenzwerte einhielten.

Damit aber seien die durch Rechtsnorm festgelegten Werte derzeit verbindlich und müssten sowohl von den Verwaltungsbehörden als auch von den Gerichten der Beurteilung zugrunde gelegt werden, betonte das Oberverwaltungsgericht.

Beschluss vom 13. Januar 2004, Az. 8 B 11939/03.OVG