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Telekom darf Optionstarife weiter anbieten
Die Telekom darf ihre die Optionstarife "AktivPlus xxl (neu)" und "AktivPlus basis calltime 120" weiter anbieten. Der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts Münster hat heute den Beschwerden der Deutschen Telekom und der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) gegen vier Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln, mit denen die Optionstarife gestoppt worden waren, stattgegeben.
Mit Bescheid vom 02.09.2003 hatte die Regulierungsbehörde auf Antrag der Telekom die beiden Optionstarife genehmigt. Gegen diese Genehmigung hatten zwei Wettbewerber der Telekom beim Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben und zugleich beantragt, die aufschiebende Wirkung dieser Klagen anzuordnen. Diesen Anträgen war das Verwaltungsgericht Köln mit drei Beschlüssen vom 15.12.2003 und einem Beschluss vom 22.12.2003 gefolgt und hatte die Anwendung der beiden Tarife mit vier Beschlüssen vom 15. bzw. 22.12.2003 gestoppt.
Nachdem die Telekom und die Regulierungsbehörde dagegen Beschwerden erhoben hatten, hatte das Oberverwaltungsgericht in einer Zwischenentscheidung vom 19.12.2003 die Vollziehung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln bis zur Entscheidung über die Beschwerden ausgesetzt. Den Beschwerden hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr stattgegeben.
Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die beiden Tarife enthielten unzulässige Preisabschläge, weil sie bei einer realistischen Ausnutzung die sonst von der Regulierungsbehörde angenommenen Verbindungskosten unterschritten, treffe nicht zu. Die Verbindungsentgelte des "AktivPlus"-Tarifs und des Tarifs "AktivPlus basis" lägen zwischen der Dumpingpreisgrenze und dem Standard-Verbindungsentgelt und seien kostendeckend, sodass sie nicht mit einem Teil des monatlichen Überlassungsentgelts finanziert würden. Vielmehr stehe das jeweilige Überlassungsentgelt in vollem Umfang zur Deckung der samstags, sonntags und an Feiertagen geltenden Flatrate bzw. der 120 Freiminuten zur Verfügung. Die Überlassungsentgelte selbst seien angesichts des beobachteten und erwarteten Kundenverhaltens ebenfalls kostendeckend und keine Dumpingpreise.
Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind unanfechtbar. Az.: 13 B 2621/03, 13 B 2624/03, 13 B 2623/03, 13 B 2689/03
Mit Bescheid vom 02.09.2003 hatte die Regulierungsbehörde auf Antrag der Telekom die beiden Optionstarife genehmigt. Gegen diese Genehmigung hatten zwei Wettbewerber der Telekom beim Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben und zugleich beantragt, die aufschiebende Wirkung dieser Klagen anzuordnen. Diesen Anträgen war das Verwaltungsgericht Köln mit drei Beschlüssen vom 15.12.2003 und einem Beschluss vom 22.12.2003 gefolgt und hatte die Anwendung der beiden Tarife mit vier Beschlüssen vom 15. bzw. 22.12.2003 gestoppt.
Nachdem die Telekom und die Regulierungsbehörde dagegen Beschwerden erhoben hatten, hatte das Oberverwaltungsgericht in einer Zwischenentscheidung vom 19.12.2003 die Vollziehung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln bis zur Entscheidung über die Beschwerden ausgesetzt. Den Beschwerden hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr stattgegeben.
Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die beiden Tarife enthielten unzulässige Preisabschläge, weil sie bei einer realistischen Ausnutzung die sonst von der Regulierungsbehörde angenommenen Verbindungskosten unterschritten, treffe nicht zu. Die Verbindungsentgelte des "AktivPlus"-Tarifs und des Tarifs "AktivPlus basis" lägen zwischen der Dumpingpreisgrenze und dem Standard-Verbindungsentgelt und seien kostendeckend, sodass sie nicht mit einem Teil des monatlichen Überlassungsentgelts finanziert würden. Vielmehr stehe das jeweilige Überlassungsentgelt in vollem Umfang zur Deckung der samstags, sonntags und an Feiertagen geltenden Flatrate bzw. der 120 Freiminuten zur Verfügung. Die Überlassungsentgelte selbst seien angesichts des beobachteten und erwarteten Kundenverhaltens ebenfalls kostendeckend und keine Dumpingpreise.
Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind unanfechtbar. Az.: 13 B 2621/03, 13 B 2624/03, 13 B 2623/03, 13 B 2689/03