Versenden von Spam-Mails ist wettbewerbswidrig
Die Zusendung einer unverlangten E-Mail zu Werbezwecken (Spam) verstößt grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil (I ZR 81/01)
Eine solche Werbung ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich sein Einverständnis erklärt hat, E-Mail-Werbung zu erhalten. Sie ist auch erlaubt, wenn bei der Werbung gegenüber Gewerbetreibenden aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden kann.
Der Werbende muss das Einverständnis des Empfängers beweisen können. Außerdem muss er Maßnahmen sicherstellen, dass es nicht zu einer fehlerhaften Zusendung einer E-Mail zu Werbezwecken aufgrund des Schreibversehens eines Dritten kommt.
Eine solche Werbung ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich sein Einverständnis erklärt hat, E-Mail-Werbung zu erhalten. Sie ist auch erlaubt, wenn bei der Werbung gegenüber Gewerbetreibenden aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden kann.
Der Werbende muss das Einverständnis des Empfängers beweisen können. Außerdem muss er Maßnahmen sicherstellen, dass es nicht zu einer fehlerhaften Zusendung einer E-Mail zu Werbezwecken aufgrund des Schreibversehens eines Dritten kommt.