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Keine Haftung für 0190-Rufnummern bei vorhandener Sperrvorrichtung

24.04.2004 von
Ein Anschlussinhaber, dessen Telefon mit einer Sperrvorrichtung gegen 0190-Rufnummern ausgestattet ist, haftet grundsätzlich nicht für Verbindungen zu 0190-Rufnummern, die Dritte unter Überwindung der Sperrvorrichtung von seinem Anschluss aus hergestellt haben.

Mit dieser Begründung hat der 1.Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main eine Klage abgewiesen, mit der ein Anschlussinhaber für Verbindungen zu 0190-Rufnummern auf Zahlung von 5.025,87 Euro in Anspruch genommen worden war. Der Beklagte hatte seine Telefonanlage mit einer Sperre für 0190-Verbindungen ausstatten und diese fortlaufend überprüfen lassen. Die Sperre war von einem Dritten aber offenbar unbemerkt manipuliert worden.

Zwar haftet ein Anschlussinhaber nach § 16 Abs..3 Satz 3 der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV)auch für Verbindungen, die aufgrund unbefugter Nutzung seines Anschlusses durch Dritte entstanden sind. Ausgenommen sind jedoch solche Nutzungen, die der Anschlussinhaber nicht zu vertreten hat. Sind die Verbindungen in der vom Kunden beherrschbaren Sphäre hergestellt worden, so muss er beweisen, dass er die unbefugte Benutzung nicht zu vertreten hat.

Diese Voraussetzungen lagen nach Auffassung des 1.Zivilsenats auch in dem entschiedenen Fall vor, weil der Anschlussinhaber die Sperre regelmäßig überprüfen ließ und bislang kein Anlass zu weitergehenden Schutzvorkehrungen bestanden hatte. Die Entscheidung dürfte insbesondere für größere Geschäftsbetriebe von Bedeutung sein, weil der Senat ausdrücklich auch die Haftung des Anschlussinhabers für den Fall ausschließt, dass die Manipulation der Sperranlage durch einen Mitarbeiter erfolgt. Das Risiko eines solchen Missbrauchs trage nach § 16 Abs..3 TKV das Telefonunternehmen, wenn Verbindungen in der vom Kunden beherrschbaren Sphäre ohne dessen Verschulden zustande gekommen sind. Die Revision wurde nicht zugelassen.
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