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Gericht bestätigt Verbot von Telefon-Spam
Das Verwaltungsgericht Köln das Verbot von sogenanntem Telefon-Spamming bestätigt. Die Richter lehnten mit ihrem Beschluss (Az.: 11 L 801/04) den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Verfügung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) ab. Die RegTP hatte einer niederländischen Firma untersagt, Anrufe aus den Niederlanden durch eine spezielle technische Plattform so zu gestalten, dass als Anrufkennung bei dem angerufenen deutschen Teilnehmer eine deutsche 0190er-Mehrwertdiensterufnummer erschien.
Der Anruf wurde unmittelbar nach Zustandekommen der Verbindung unterbrochen, wodurch der Kunde zum Rückruf bei der Mehrwertdienstnummer veranlasst werden sollte, bei der er einen - nach Ansage - gebührenpflichtigen Dienst in Anspruch nehmen konnte. Nachdem sich verschiedene Teilnehmer über diese Anrufe bei der RegTP beschwert hatten, untersagte die RegTP der Antragstellerin unaufgeforderte Anrufe dieser Art, sofern nicht dauerhafte Geschäftsbeziehungen mit dem Angerufenen bestehen oder dieser dem Anruf von vornherein zugestimmt hat. Hiergegen hatte die Firma um einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Köln nachgesucht.
Zur Begründung der Ablehnung hat das Gericht es im wesentlichen ausgeführt, das Interesse der Antragstellerin an der Fortführung ihres Geschäftsmodells wiege weniger schwer als das allgemeine Interesse an einem effektiven Verbraucherschutz. Der Verbraucher müsse vor Anrufen, bei denen der eigentliche Anrufer in der Anrufkennung nicht auftauche, und die auch in der Nachtzeit mit teilweise 70-80facher Wiederholung aufliefen, vorläufig geschützt werden.
Der Anruf wurde unmittelbar nach Zustandekommen der Verbindung unterbrochen, wodurch der Kunde zum Rückruf bei der Mehrwertdienstnummer veranlasst werden sollte, bei der er einen - nach Ansage - gebührenpflichtigen Dienst in Anspruch nehmen konnte. Nachdem sich verschiedene Teilnehmer über diese Anrufe bei der RegTP beschwert hatten, untersagte die RegTP der Antragstellerin unaufgeforderte Anrufe dieser Art, sofern nicht dauerhafte Geschäftsbeziehungen mit dem Angerufenen bestehen oder dieser dem Anruf von vornherein zugestimmt hat. Hiergegen hatte die Firma um einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Köln nachgesucht.
Zur Begründung der Ablehnung hat das Gericht es im wesentlichen ausgeführt, das Interesse der Antragstellerin an der Fortführung ihres Geschäftsmodells wiege weniger schwer als das allgemeine Interesse an einem effektiven Verbraucherschutz. Der Verbraucher müsse vor Anrufen, bei denen der eigentliche Anrufer in der Anrufkennung nicht auftauche, und die auch in der Nachtzeit mit teilweise 70-80facher Wiederholung aufliefen, vorläufig geschützt werden.