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Telekom muss für Abschaltung von 0190-Verbindungen sorgen

01.07.2004 von
Wer Telefonkommunikationsdienstleistungen erbringt, muss sicherstellen, dass Telefonverbindungen zu 0190-Service-Nummern nach einer Stunde abgeschaltet werden. Mit dieser Begründung hat der 3.Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main eine Klage der Telekom gegen einen Anschlussnehmer auf Zahlung von 10.897,70 DM für 3 Verbindungen zu 0190-Nummern abgewiesen. Eine Verbindung hatte rund 50 Stunden gedauert.

Fest stand, dass die Verbindungsherstellung durch den Anschlussnehmer oder dessen Familienmitglieder erfolgt war. Die Klägerin hatte geltend gemacht, dass sie ohne vertragliche Beziehungen zu den Anbietern der 0190-Service-Nummern (Dienstebetreibern) keinen Einfluss auf die aufgebauten Verbindungen nehmen könne.

Eine zwangsweise Unterbrechung der Verbindung eines solchen Telefon-Providers sei nicht möglich. Das Landgericht ist dieser Argumentation gefolgt und hatte der Zahlungsklage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung abgeändert und der Klägerin lediglich das Nutzungsentgelt für eine Stunde (115,77 Euro) zugesprochen. Die Netzbetreiberin müsse Kosten für Kunden aus der Nutzung von 0190-Diensten dadurch vermeiden, dass die Verbindungen nach einer Stunde unterbrochen werden. Damit bejaht der Senat eine (vertragliche) Nebenpflicht des Netzbetreibers, wie sie ab 15.08.2003 durch das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauches von 0190er-/0900er-Mehrwertdienstenummern für die Diensteanbieter in § 43 b Telekommunikationsgesetz gesetzlich geregelt worden ist.

Der Telekom sei im Zusammenhang mit 0190-Diensten bekannt gewesen, dass durch technische Defekte am Endgerät oder versehentliche Fehlbedienungen Telefonverbindungen aufrecht erhalten werden können, ohne dass der Kunde dies bemerkt. Da der Kunde generell nicht damit rechne, dass nach Auflegen des Hörers die Verbindung gleichwohl fortbestehen könne, entspreche es dem Verbraucherschutz, dass der das Telefonnetz unterhaltende Vertragspartner Schutzvorkehrungen ergreife. Das Abschalten der Verbindung sei dem Telefondienstbetreiber technisch möglich und zumutbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main,3.Zivilsenat,Urteil vom 24.06.2004 – 3 U 13/03