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Passanten dürfen nicht zu Werbezwecken angesprochen werden
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung (Az: I ZR 227/01) bekannt gegeben, dass Verbraucher nicht mehr in der Öffentlichkeit zum Abschluss von Preselectionverträgen angesprochen werden dürfen. Ein derartiges Vorgehen sei wettbewerbswidrig. Dies gelte vor allem auch dann, wenn der Werbende als solcher nicht erkennbar sei. Der BGH hat damit einer Unterlassungsklage der Deutschen Telekom stattgegeben, die gegen unlautere Werbemethoden ihrer Wettbewerber geklagt hatte.
Verbraucher wurden von dem beklagten Unternehmen auf Straßen, Plätzen oder Einkaufszentren angesprochen und auf die Möglichkeit eines Preselectionvertrages angesprochen. Der BGH sah in der Vorgehensweise einen belästigenden Eingriff in die Individualsphäre des Verbrauchers.
Verbraucher wurden von dem beklagten Unternehmen auf Straßen, Plätzen oder Einkaufszentren angesprochen und auf die Möglichkeit eines Preselectionvertrages angesprochen. Der BGH sah in der Vorgehensweise einen belästigenden Eingriff in die Individualsphäre des Verbrauchers.