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Telefonkunden haben Anspruch auf Geheimhaltung ihrer Daten
Telefonkunden haben gegenüber ihrer Telefongesellschaft einen Anspruch auf Geheimhaltung ihrer Telefondaten. Eine Verletzung dieses Rechts stellt einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar, der unter Umständen zu Schadensersatzansprüchen führen kann. Dies hat der 2. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena in einem am 18.08.2004 verkündeten Urteil (Az.: 2 U 1038/03) entschieden.
Der Senat hatte über die Klage eines Polizeibeamten zu entscheiden, der seine Telefongesellschaft gebeten hatte, von der Veröffentlichung seiner Telefonnummer abzusehen. Gleichwohl fand er sich im „Örtlichen Telefonbuch“ und in der im Internet veröffentlichten „Online-Ausgabe“ des Telefonbuchs wieder.
Der Senat ist der Überzeugung, dass das Recht über die Bekanntgabe oder Nichtbekanntgabe der Daten für eine telefonische Kontaktaufnahme wie auch das Recht zur Bekanntgabe oder Nichtbekanntgabe der Adresse absoluten Schutz gegenüber jedermann genießen muss und somit als Bestandteil des Persönlichkeitsrechts anzusehen ist.
Der Senat ist allerdings der Auffassung, dass nicht jede Verletzung des Persönlichkeitsrechts dazu führe, dem Betroffenen ein Schmerzensgeld zuzubilligen. Dies hat der Senat im vorliegenden Fall verneint und dabei insbesondere auch berücksichtigt, dass bei 37 Millionen Telefonbucheinträgen und etwa 30 Prozent Änderungen im Jahr Fehler unvermeidlich seien.
Im konkreten Fall hat der Senat dem Kläger im Ergebnis dennoch ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro zugesprochen. Dieser Anspruch gründe aber nicht auf der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers, sondern darauf, dass zur Überzeugung des Senats feststehe, dass die Gesundheit des Klägers in Form von psychischen Beeinträchtigungen und Schlafstörungen durch die Veröffentlichung seiner Telefondaten in erheblicher Weise beeinträchtigt worden sei.
Der Senat hatte über die Klage eines Polizeibeamten zu entscheiden, der seine Telefongesellschaft gebeten hatte, von der Veröffentlichung seiner Telefonnummer abzusehen. Gleichwohl fand er sich im „Örtlichen Telefonbuch“ und in der im Internet veröffentlichten „Online-Ausgabe“ des Telefonbuchs wieder.
Der Senat ist der Überzeugung, dass das Recht über die Bekanntgabe oder Nichtbekanntgabe der Daten für eine telefonische Kontaktaufnahme wie auch das Recht zur Bekanntgabe oder Nichtbekanntgabe der Adresse absoluten Schutz gegenüber jedermann genießen muss und somit als Bestandteil des Persönlichkeitsrechts anzusehen ist.
Der Senat ist allerdings der Auffassung, dass nicht jede Verletzung des Persönlichkeitsrechts dazu führe, dem Betroffenen ein Schmerzensgeld zuzubilligen. Dies hat der Senat im vorliegenden Fall verneint und dabei insbesondere auch berücksichtigt, dass bei 37 Millionen Telefonbucheinträgen und etwa 30 Prozent Änderungen im Jahr Fehler unvermeidlich seien.
Im konkreten Fall hat der Senat dem Kläger im Ergebnis dennoch ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro zugesprochen. Dieser Anspruch gründe aber nicht auf der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers, sondern darauf, dass zur Überzeugung des Senats feststehe, dass die Gesundheit des Klägers in Form von psychischen Beeinträchtigungen und Schlafstörungen durch die Veröffentlichung seiner Telefondaten in erheblicher Weise beeinträchtigt worden sei.