100%
0%
Ausfiltern von Emails ist strafbar
Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat entschieden, dass das technische Ausfiltern von Emails strafbar ist. Das Gericht gab damit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung eines ehemals bei einer Hochschule in Baden-Württemberg tätigen wissenschaftlichen Mitarbeiters statt.
Nach dessen Ausscheiden im Jahre 1998 hatte er über die Mail-Server der Hochschule weiterhin mit dort tätigen Dozenten, Wissenschaftlern und Freunden Kontakt gehalten und so z.B. auch über Vereine weitergeleitete Nachrichten Dritter auf seinem Privatrechner erhalten. Im Herbst 2003 wurde ihm seitens der Hochschule die Benutzung der Kommunikationseinrichtungen untersagt, gleichzeitig wurden alle an ihn gerichteten und oder von ihm stammenden Nachrichten, in welchen sein Name im Adressenfeld vorkam, technisch ausgefiltert, ohne dass andere Absender oder Empfänger hiervon unterrichtet worden waren.
Die Staatsanwaltschaft hat im Januar 2004 die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Verdachts der Verletzung des Post- und Briefgeheimnisses nach § 206 Abs. 2 Nr. 2 StGB abgelehnt (§ 152 Abs. 2 StPO), weil das Unterdrücken derartiger Sendungen nur bei Unternehmen strafbar sei und eine Hochschule als Körperschaft öffentlichen Rechts nicht als solches angesehen werden könne.
Anders entschied nun der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe: Der Begriff des Unternehmens i.S.v. § 206 StGB sei weit auszulegen, da nur so ein das subjektive Recht des Einzelnen auf Geheimhaltung des Inhalts und der näheren Umstände des Postverkehrs und seinen Anspruch auf Übermittlung von Sendungen zu schützen sei.
Als Unternehmen sei danach jede Betätigung im geschäftlichen Verkehr anzusehen, die nicht ausschließlich hoheitlich erfolge oder auf eine rein private Tätigkeit beschränkt sei. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht komme es dabei nicht an. Zwar handele es sich bei einer staatlichen Hochschule um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, diese sei vorliegend aber nicht ausschließlich zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben tätig geworden, sondern habe ihre Telekommunikationsanlage unterschiedlichen Nutzergruppen, wie z.B. Mitarbeitern, Vereinen und außen-stehenden Dritten, zur Verfügung gestellt. Aus diesem Grund sei eine Abgrenzung zwischen dienstlichen und wissenschaftlichen Belangen einerseits und privaten und wirtschaftlichen Zwecken andererseits nicht möglich.
Wegen der bestehenden vielfältigen Verflechtungen und wirtschaftlichen Interessen habe die Hochschule deshalb vorliegend am geschäftlichen Verkehr teilgenommen und sei nicht ausschließlich hoheitlich tätig geworden.
Der 1. Strafsenat hat deshalb die Aufnahme von Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft angeordnet. Diese muss nun unter anderem klären, ob das Ausfiltern von Emails unbefugt war oder hierfür ein Rechtfertigungsgrund, wie etwa die Befürchtung der Infiltration von Viren, zur Verfügung stand. (Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 10. Januar 2005, Az: 1 Ws 152/04)
Nach dessen Ausscheiden im Jahre 1998 hatte er über die Mail-Server der Hochschule weiterhin mit dort tätigen Dozenten, Wissenschaftlern und Freunden Kontakt gehalten und so z.B. auch über Vereine weitergeleitete Nachrichten Dritter auf seinem Privatrechner erhalten. Im Herbst 2003 wurde ihm seitens der Hochschule die Benutzung der Kommunikationseinrichtungen untersagt, gleichzeitig wurden alle an ihn gerichteten und oder von ihm stammenden Nachrichten, in welchen sein Name im Adressenfeld vorkam, technisch ausgefiltert, ohne dass andere Absender oder Empfänger hiervon unterrichtet worden waren.
Die Staatsanwaltschaft hat im Januar 2004 die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Verdachts der Verletzung des Post- und Briefgeheimnisses nach § 206 Abs. 2 Nr. 2 StGB abgelehnt (§ 152 Abs. 2 StPO), weil das Unterdrücken derartiger Sendungen nur bei Unternehmen strafbar sei und eine Hochschule als Körperschaft öffentlichen Rechts nicht als solches angesehen werden könne.
Anders entschied nun der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe: Der Begriff des Unternehmens i.S.v. § 206 StGB sei weit auszulegen, da nur so ein das subjektive Recht des Einzelnen auf Geheimhaltung des Inhalts und der näheren Umstände des Postverkehrs und seinen Anspruch auf Übermittlung von Sendungen zu schützen sei.
Als Unternehmen sei danach jede Betätigung im geschäftlichen Verkehr anzusehen, die nicht ausschließlich hoheitlich erfolge oder auf eine rein private Tätigkeit beschränkt sei. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht komme es dabei nicht an. Zwar handele es sich bei einer staatlichen Hochschule um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, diese sei vorliegend aber nicht ausschließlich zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben tätig geworden, sondern habe ihre Telekommunikationsanlage unterschiedlichen Nutzergruppen, wie z.B. Mitarbeitern, Vereinen und außen-stehenden Dritten, zur Verfügung gestellt. Aus diesem Grund sei eine Abgrenzung zwischen dienstlichen und wissenschaftlichen Belangen einerseits und privaten und wirtschaftlichen Zwecken andererseits nicht möglich.
Wegen der bestehenden vielfältigen Verflechtungen und wirtschaftlichen Interessen habe die Hochschule deshalb vorliegend am geschäftlichen Verkehr teilgenommen und sei nicht ausschließlich hoheitlich tätig geworden.
Der 1. Strafsenat hat deshalb die Aufnahme von Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft angeordnet. Diese muss nun unter anderem klären, ob das Ausfiltern von Emails unbefugt war oder hierfür ein Rechtfertigungsgrund, wie etwa die Befürchtung der Infiltration von Viren, zur Verfügung stand. (Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 10. Januar 2005, Az: 1 Ws 152/04)