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Verbindliche Bereitstellungsfristen auf Mietleitungsmarkt

26.01.2005 von
Auf dem Großkunden-Mietleitungsmarkt sollen verbindliche Bereitstellungsfristen eingeführt werden, auf die sich die Anbieter schneller elektronischer Kommunikationsdienste verlassen können, meint die Europäische Kommission ihrer heutigen Empfehlung an die Mitgliedstaaten. In der Empfehlung wird die „beste derzeitige Praxis“ in Bezug auf die Bereitstellungsfristen für Mietleitungen dargelegt. Bei den Bereitstellungsfristen gibt es erhebliche Unterschiede in der EU: im langsamsten Mitgliedstaat dauert die Einrichtung einer 2-Mbit/s-Leitung fünfmal länger als im schnellsten.

Mietleitungen bieten reservierte Übertragungskapazitäten von hoher Qualität (zwischen 64 kbit/s und 155 Mbit/s). Die Unternehmen nutzen solche Leitungen zur Anbindung ihrer entfernten Niederlassungen oder Filialen an den Hauptsitz, z. B. für die interne elektronische Kommunikation und für Verwaltungszwecke (E-Mail, Telefon, Fax, gemeinsame Dateinutzung). Außerdem werden Mietleitungen für den Anschluss ans Internet und für den elektronischen Geschäftsverkehr genutzt.

Die Mietleitungen werden den Unternehmen von einem etablierten oder einem neuen Telekommunikationsbetreiber zur Verfügung gestellt. Neue Telekommunikationsbetreiber sind dabei auf Mietleitungen angewiesen, um ihre eigenen Netze zu ergänzen und ihren Kunden Mehrwertdienste anbieten zu können.

Der Wettbewerb im Bereich der durchgehenden Komplettdienste ist daher die Voraussetzung dafür, dass die europäischen Geschäftsnutzer derartige Endkundendienste zu erschwinglichen Preisen erhalten. Viele Marktneulinge auf dem Mietleitungsendkundenmarkt klagen darüber, dass die etablierten Betreiber Mietleitungen für ihr eigenes Endkundengeschäft viel schneller bereitstellen als für Konkurrenten. Die heutige Empfehlung der Kommission dient der Lösung dieses Problems der Bereitstellungsfristen für Mietleitungen und der Fristunterschiede, das von der Kommission bereits seit 1996 beobachtet wird.

Die Empfehlung bezieht sich nur auf Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht bei der Bereitstellung von Großkunden-Mietleitungen, denen von ihrer nationalen Regulierungsbehörde ein Diskriminierungsverbot auferlegt wurde. Die Standardverträge dieser Betreiber sollten vollständige Dienstgütevereinbarungen, kürzere Bereitstellungsfristen als für Endkunden und eine Entschädigung bei Fristüberschreitung enthalten, also Vertragsbedingungen, die ein Betreiber auf einem wirklich wettbewerbsorientierten Markt anbieten müsste.
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