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Deutsche Telekom schließt Vergleichsvereinbarung in den USA
Die Deutsche Telekom hat ausdrücklich ohne Anerkenntnis eines Fehlverhaltens eine Vergleichsvereinbarung mit den Klägervertretern in dem in den USA vor dem United States District Court for the Southern District of New York anhängigen Prospekthaftungs-Sammelklageverfahren getroffen. Die Vereinbarung mit den Anwälten der Sammelklägergruppe sieht vor, dass die Deutsche Telekom eine Zahlung von 120 Mio. US-Dollar (umgerechnet rund 92,2 Mio. Euro) leistet.
Die Vereinbarung, die zu ihrem Wirksamwerden der Zustimmung durch den zuständigen Richter bedarf, umfasst alle Ansprüche, die in den USA im Zusammenhang mit dem öffentlichen Kaufangebot von Telekom-Aktien im Juni 2000 geltend gemacht werden.
Trotzdem ist die Deutsche Telekom weiterhin davon überzeugt, dass die Vorwürfe der Kläger unbegründet sind. Die Vereinbarung enthält die ausdrückliche Feststellung, dass die Deutsche Telekom weder einen Gesetzesverstoß noch ein Fehlverhalten einräumt.
Mit der Beendigung des US-Sammelklageverfahrens durch einen Vergleich will die Deutsche Telekom die erheblichen Kosten und Belastungen, die Bindung von Management-Kapazitäten und insbesondere die Unwägbarkeiten vermeiden, die für das Unternehmen mit einem sonst u. U. möglichen langwierigen Geschworenenprozess in New York verbunden sein würden.
Die Vereinbarung, die zu ihrem Wirksamwerden der Zustimmung durch den zuständigen Richter bedarf, umfasst alle Ansprüche, die in den USA im Zusammenhang mit dem öffentlichen Kaufangebot von Telekom-Aktien im Juni 2000 geltend gemacht werden.
Trotzdem ist die Deutsche Telekom weiterhin davon überzeugt, dass die Vorwürfe der Kläger unbegründet sind. Die Vereinbarung enthält die ausdrückliche Feststellung, dass die Deutsche Telekom weder einen Gesetzesverstoß noch ein Fehlverhalten einräumt.
Mit der Beendigung des US-Sammelklageverfahrens durch einen Vergleich will die Deutsche Telekom die erheblichen Kosten und Belastungen, die Bindung von Management-Kapazitäten und insbesondere die Unwägbarkeiten vermeiden, die für das Unternehmen mit einem sonst u. U. möglichen langwierigen Geschworenenprozess in New York verbunden sein würden.