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RegTP veröffentlicht Maßnahmenliste zur Spam-Bekämpfung
Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP) geht gegen Spamming in Verbindung mit Rufnummernmissbrauch vor. Die Reg TP hat seit August 2003 zahlreiche Maßnahmen im Bereich "Spam" erlassen. Neben mehreren Geschäftsmodelluntersagungen hat die Reg TP die Abschaltung von 247 Rufnummern angeordnet. Die Reg TP veröffentlicht auf ihrer Interseite www.regtp.de eine Liste der von ihr ergriffenen Maßnahmen gegen Rufnummernmissbrauch.
Unter Spamming ist unverlangt zugesendete Werbung zu verstehen. Hierbei werden Rufnummern über unterschiedliche Medien (E-Mail, Telefon, Fax) mit dem Ziel beworben, letztlich einen Rückruf auf die beworbenen Rufnummer zu tätigen. Oftmals handelt es sich bei den offen oder versteckt beworbenen Rufnummern um teure Mehrwertdiensterufnummer wie z. B. 0190er- oder 0900er-Rufnummern. Unverlangt zugesandte Werbemitteilungen (Spam) stellen in der Regel einen Verstoß gegen die §§ 1, 3 und 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar, so dass zivilrechtlich regelmäßig § 823 Abs.1 BGB (Schadenersatz) in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und § 1004 BGB (Unterlassungsanspruch) herangezogen werden können.
Die Reg TP kann seit Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) aufgrund von § 67 eingreifen und Maßnahmen anordnen, wenn eine rechtswidrige Nutzung von Rufnummern vorliegt. Erlangt die Regulierungsbehörde von derartigen Sachverhalten, z.B. in Form von schriftlichen Beschwerden, Kenntnis, ergreift sie unter bestimmten Voraussetzungen Maßnahmen gegenüber Verantwortlichen und Netzbetreibern, in deren Netzen die entsprechende Rufnummern geschaltet sind, wie u.a. Abmahnung oder Abschaltung der Rufnummer.
Unter Spamming ist unverlangt zugesendete Werbung zu verstehen. Hierbei werden Rufnummern über unterschiedliche Medien (E-Mail, Telefon, Fax) mit dem Ziel beworben, letztlich einen Rückruf auf die beworbenen Rufnummer zu tätigen. Oftmals handelt es sich bei den offen oder versteckt beworbenen Rufnummern um teure Mehrwertdiensterufnummer wie z. B. 0190er- oder 0900er-Rufnummern. Unverlangt zugesandte Werbemitteilungen (Spam) stellen in der Regel einen Verstoß gegen die §§ 1, 3 und 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar, so dass zivilrechtlich regelmäßig § 823 Abs.1 BGB (Schadenersatz) in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und § 1004 BGB (Unterlassungsanspruch) herangezogen werden können.
Die Reg TP kann seit Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) aufgrund von § 67 eingreifen und Maßnahmen anordnen, wenn eine rechtswidrige Nutzung von Rufnummern vorliegt. Erlangt die Regulierungsbehörde von derartigen Sachverhalten, z.B. in Form von schriftlichen Beschwerden, Kenntnis, ergreift sie unter bestimmten Voraussetzungen Maßnahmen gegenüber Verantwortlichen und Netzbetreibern, in deren Netzen die entsprechende Rufnummern geschaltet sind, wie u.a. Abmahnung oder Abschaltung der Rufnummer.