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Mehr Transparenz bei teuren Diensterufnummern
Die Bundesregierung will den Missbrauch so genannter Diensterufnummern und entgeltpflichtiger Kurzwahlrufnummern eindämmen. Das Bundeskabinett hat eine Neuregelung des Telekommunikationsgesetzes beschlossen, die die Transparenz bei den so genannten Dienste- und Kurzwahlrufnummern erhöhen soll. Im Telekommunikationsgesetz werden künftig die Rechte und Pflichten der Anbieter sowie ihrer Kunden klarer geregelt. Insbesondere sollen die Verbraucher vor Vertragsabschluss wissen, welche Telekommunikationsdienste sie in welcher Qualität und zu welchem Preis erhalten.
Insbesondere werden die Regelungen für die Inanspruchnahme kostenträchtiger Mobilfunkdienste neu gefasst. Vor Abschluss von Abonnementverträgen (z. B. SMS-Abonnement von Fußballergebnissen oder Nachrichten) müssen künftig die Vertragsbedingungen mitgeteilt werden. Erst wenn diese von den Verbrauchern akzeptiert worden sind, kommt der Vertrag wirksam zustande. Abonnementverträge sind im übrigen jederzeit kündbar. Zusätzlich können Verbraucherinnen und Verbraucher künftig einen Hinweis verlangen, sobald die Kosten aus Dauerverträgen für Kurzwahldienste im jeweiligen Monat 20 Euro überschreiten. Bei sonstigen (nicht Abo-) Kurzwahldiensten muss schon ab Kosten von einem Euro der Preis vor Vertragsabschluss angezeigt werden.
Auch bei Call-by-Call-Verbindungen muss künftig der Minutenverbindungspreis vor jeder Verbindung angesagt werden. Bei 0137-Rufnummern (sogenannte Televote-Rufnummern) muss angesagt werden, wie viel das Gespräch gekostet hat. Zudem sollen die Regelungen des Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs mit 0190er / 0900er Rufnummern fortgeschrieben werden.
Insbesondere werden die Regelungen für die Inanspruchnahme kostenträchtiger Mobilfunkdienste neu gefasst. Vor Abschluss von Abonnementverträgen (z. B. SMS-Abonnement von Fußballergebnissen oder Nachrichten) müssen künftig die Vertragsbedingungen mitgeteilt werden. Erst wenn diese von den Verbrauchern akzeptiert worden sind, kommt der Vertrag wirksam zustande. Abonnementverträge sind im übrigen jederzeit kündbar. Zusätzlich können Verbraucherinnen und Verbraucher künftig einen Hinweis verlangen, sobald die Kosten aus Dauerverträgen für Kurzwahldienste im jeweiligen Monat 20 Euro überschreiten. Bei sonstigen (nicht Abo-) Kurzwahldiensten muss schon ab Kosten von einem Euro der Preis vor Vertragsabschluss angezeigt werden.
Auch bei Call-by-Call-Verbindungen muss künftig der Minutenverbindungspreis vor jeder Verbindung angesagt werden. Bei 0137-Rufnummern (sogenannte Televote-Rufnummern) muss angesagt werden, wie viel das Gespräch gekostet hat. Zudem sollen die Regelungen des Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs mit 0190er / 0900er Rufnummern fortgeschrieben werden.