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Werbung der Telekom für Freiminuten ist irreführend
Mit einem Urteil (4 U 175/04) hat das Oberlandesgericht Hamm der Deutschen Telekom AG untersagt, einen Vorteil von 300 Freiminuten für die Bestellung ihrer Produkte zu versprechen. Begründet wurde dieses damit, dass die Werbeaussage der Telekom mit dem Versprechen von 300 Freiminuten oder von mehr als 300 Freiminuten für die Teilnahme an Rechnung Online irreführende Angaben enthalte und nicht der Wirklichkeit entspreche.
Das Versprechen von 300 Freiminuten sei so zu verstehen, dass die Freiminuten im Rahmen der persönlichen und geschäftlichen Inlandsgespräche im deutschen Festnetz der Telekom genutzt werden könnten. Das sei jedoch nicht der Fall, da die Kunden tatsächlich nur ein Guthaben in Höhe von 5 Euro erhielten, welches nur unter besonderen Bedingungen außerhalb üblicher Geschäftszeiten im Orts- und Nahbereich 300 Gesprächsminuten ermögliche. Zudem könne für das gewährte Guthaben unter anderen nicht außergewöhnlichen Bedingungen nur eine erheblich geringere Zeit (teilweise weniger als 45 Minuten) telefoniert werden.
Das Versprechen von 300 Freiminuten sei so zu verstehen, dass die Freiminuten im Rahmen der persönlichen und geschäftlichen Inlandsgespräche im deutschen Festnetz der Telekom genutzt werden könnten. Das sei jedoch nicht der Fall, da die Kunden tatsächlich nur ein Guthaben in Höhe von 5 Euro erhielten, welches nur unter besonderen Bedingungen außerhalb üblicher Geschäftszeiten im Orts- und Nahbereich 300 Gesprächsminuten ermögliche. Zudem könne für das gewährte Guthaben unter anderen nicht außergewöhnlichen Bedingungen nur eine erheblich geringere Zeit (teilweise weniger als 45 Minuten) telefoniert werden.