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Mehr Rechtssicherheit beim Online-Handel

27.02.2005 von
Mit einem Urteil (Az. VIII ZR 79/04) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Händler Verträge anfechten können, bei denen Ware im Internet versehentlich zum Schnäppchenpreis angeboten werden. In dem Fall, den der BGH zu entscheiden hatte, wurde ein Notebook statt für 2.650 Euro versehentlich für 245 Euro angeboten. Mit dem Urteil bejahen die Richter des BGH den Vertragsabschluss zu 245 Euro, gewähren jedoch dem Online-Händler ein Anfechtungsrecht wegen Erklärungsirrtums. Wegen der sofortigen Anfechtung des Vertrages durch den Händler muss der Käufer das bereits gelieferte Notebook gegen Erstattung der gezahlten Summe zurückgeben.

Begründet wird das Urteil damit, dass keine Software der Welt zu 100 Prozent fehlerfrei arbeitet. Dies gilt auch für EDV-gesteuerte Warenwirtschaftssysteme, mit denen Preisangaben in Online-Angebote eingepflegt werden und so kommt es immer wieder vor, dass Kommastellen verrutschen.

Nebenbei klärt das BGH-Urteil eine weitere Frage, über die sich Fachleute bislang uneinig waren: Wird eine Online-Bestellung per Rück-Mail automatisch beantwortet, kommt damit nach Auffassung des BGH bereits ein verbindliche Vertrag zustande. Dies gilt allerdings nur, wenn der Antwort-Mail nicht klar zu entnehmen ist, dass sich der Händler die Entscheidung über einen Vertragsschluss noch vorbehalten möchte.
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