Unerwünschte Werbeanrufe der Telekom unzulässig
Nach einem Urteil (6 U 155/04) des Oberlandesgerichts Köln darf die Telekom AG Kunden mit einem Telekom-Anschluss nicht ohne vorheriges Einverständnis anrufen und für eine Erweiterung der Geschäftsverbindung werben. In dem Verfahren hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband auf Unterlassung der Telefonwerbung durch die Telekom geklagt und damit eine Einschränkung umstrittener Werbemethoden der Deutschen Telekom AG durchgesetzt. Mit dem Urteil wies das Gericht die Berufung der Telekom gegen ein Urteil des Landgerichts Bonn zurück.
Hintergrund des Rechtsstreits sind umstrittene Werbepraktiken der Telekom. Mitarbeiter von Callcentern hatten Verbraucher angerufen, die bereits über einen Telefonanschluss der Telekom verfügen. Unverlangte Telefonwerbung ist nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb ausdrücklich verboten. An der Wettbewerbswidrigkeit der Telefonaktion ändere auch der Umstand nichts, dass alle angerufenen Personen bereits vertraglich an das Unternehmen gebunden sind und über einen Telekom-Anschluss verfügen. Ein Telefonanruf zu Werbezwecken sei im Privatbereich grundsätzlich unzulässig, es sei denn, der Angerufene hat zuvor ausdrücklich oder stillschweigend sein Einverständnis mit einem solchen Anruf erklärt. Diese Rechtsauffassung hat nun das Oberlandesgericht Köln bestätigt.
Hintergrund des Rechtsstreits sind umstrittene Werbepraktiken der Telekom. Mitarbeiter von Callcentern hatten Verbraucher angerufen, die bereits über einen Telefonanschluss der Telekom verfügen. Unverlangte Telefonwerbung ist nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb ausdrücklich verboten. An der Wettbewerbswidrigkeit der Telefonaktion ändere auch der Umstand nichts, dass alle angerufenen Personen bereits vertraglich an das Unternehmen gebunden sind und über einen Telekom-Anschluss verfügen. Ein Telefonanruf zu Werbezwecken sei im Privatbereich grundsätzlich unzulässig, es sei denn, der Angerufene hat zuvor ausdrücklich oder stillschweigend sein Einverständnis mit einem solchen Anruf erklärt. Diese Rechtsauffassung hat nun das Oberlandesgericht Köln bestätigt.