Rücknahme der Registrierung von 26.000 Dialern rechtmäßig
Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Urteil vom 18. März 2005 die Klage eines Dialerherstellers abgewiesen, mit der dieser sich gegen die von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post verfügte Rücknahme von Registrierungsbescheiden für seine Dialer gewandt hatte.
Die Regulierungsbehörde hatte die Registrierungsbescheide für ca. 26.000 Dialer zurückgenommen, nachdem sie aufgrund von Verbraucherbeschwerden festgestellt hatte, dass einzelne der von der Klägerin hergestellten Dialer in mehrfacher Hinsicht nicht den Mindestanforderungen entsprachen. Beispielsweise enthielten die Dialer keine sogenannte "Wegsurfsperre", die das Aufrufen kostenfreier Internetangebote unter Beibehaltung der über den Dialer hergestellten kostenpflichtigen Verbindung verhindert.
Die hiergegen gerichtete Klage des Dialer-Herstellers hat das Verwaltungsgericht Köln nun abgewiesen. Die Rücknahme der Dialer sei rechtmäßig gewesen, entschieden die Richter. Die Regulierungsbehörde habe zutreffend festgestellt, dass die überprüften Dialer die erforderlichen Mindestvoraussetzungen nicht einhielten. Die Behörde habe zudem aus den Fehlern der überprüften Dialer schließen dürfen, dass auch die übrigen registrierten Dialer der Klägerin fehlerhaft seien, da die Klägerin deren ordnungsgemäßes Funktionieren nicht ausreichend nachgewiesen habe. Eine Rücknahme der Registrierungsbescheide sei im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich.
Gegen das Urteil kann die Klägerin einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster stellen.
Die Regulierungsbehörde hatte die Registrierungsbescheide für ca. 26.000 Dialer zurückgenommen, nachdem sie aufgrund von Verbraucherbeschwerden festgestellt hatte, dass einzelne der von der Klägerin hergestellten Dialer in mehrfacher Hinsicht nicht den Mindestanforderungen entsprachen. Beispielsweise enthielten die Dialer keine sogenannte "Wegsurfsperre", die das Aufrufen kostenfreier Internetangebote unter Beibehaltung der über den Dialer hergestellten kostenpflichtigen Verbindung verhindert.
Die hiergegen gerichtete Klage des Dialer-Herstellers hat das Verwaltungsgericht Köln nun abgewiesen. Die Rücknahme der Dialer sei rechtmäßig gewesen, entschieden die Richter. Die Regulierungsbehörde habe zutreffend festgestellt, dass die überprüften Dialer die erforderlichen Mindestvoraussetzungen nicht einhielten. Die Behörde habe zudem aus den Fehlern der überprüften Dialer schließen dürfen, dass auch die übrigen registrierten Dialer der Klägerin fehlerhaft seien, da die Klägerin deren ordnungsgemäßes Funktionieren nicht ausreichend nachgewiesen habe. Eine Rücknahme der Registrierungsbescheide sei im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich.
Gegen das Urteil kann die Klägerin einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster stellen.