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Freenet darf sich nicht als zweitgrößter Onlinedienst bezeichnen
Die Freenet.de AG darf sich künftig nicht mehr als zweitgrößten Online-Dienst Deutschlands bezeichnen. Dies ergibt sich aus dem Urteil des Berliner Landgerichtes vom 16.Februar 2005 (AZ 97 O 106/04), für das jetzt die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt.
Das Unternehmen hatte sich in Pressemeldungen, Werbeanzeigen sowie auf der eigenen Webseite wiederholt selbst als zweitgrößter Online-Dienst Deutschlands dargestellt. Dies ist dem Unternehmen jetzt gerichtlich untersagt worden. Außerdem wurde die wörtliche oder sinngemäße Verwendung der unzutreffenden Angabe aus der Vorstellung des Freenet Geschäftsberichtes verboten, das Unternehmen sei Deutschlands zweitgrößtes Internet-Telekommunikationsunternehmen.
Diese Darstellung hat die GMX Internet Services GmbH jetzt vor dem Hintergrund des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb gerichtlich prüfen lassen. In seinem Urteil schreibt das Landgericht Berlin nun: Die Inanspruchnahme des zweiten Platzes als Internet-Dienstleistungsunternehmen durch die Beklagten ist irreführend, weil sie diese Stellung nicht einnehmen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, das erstinstanzliche Urteil ist jedoch gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Das Unternehmen hatte sich in Pressemeldungen, Werbeanzeigen sowie auf der eigenen Webseite wiederholt selbst als zweitgrößter Online-Dienst Deutschlands dargestellt. Dies ist dem Unternehmen jetzt gerichtlich untersagt worden. Außerdem wurde die wörtliche oder sinngemäße Verwendung der unzutreffenden Angabe aus der Vorstellung des Freenet Geschäftsberichtes verboten, das Unternehmen sei Deutschlands zweitgrößtes Internet-Telekommunikationsunternehmen.
Diese Darstellung hat die GMX Internet Services GmbH jetzt vor dem Hintergrund des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb gerichtlich prüfen lassen. In seinem Urteil schreibt das Landgericht Berlin nun: Die Inanspruchnahme des zweiten Platzes als Internet-Dienstleistungsunternehmen durch die Beklagten ist irreführend, weil sie diese Stellung nicht einnehmen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, das erstinstanzliche Urteil ist jedoch gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.