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Falsche Euro-Umrechnung bei O2 (VIAG)
In dem Streit um die falsche Umrechnung von DM in Euro durch O2 hat das Landgericht München durch Urteil vom 3. Mai 2005 in vollem Umfang der Verbraucherzentrale Hamburg Recht gegeben. Die Verbraucherzentrale prüft derzeit die schriftlichen Urteilsgründe und die daraus zu ziehenden Konsequenzen.
In dem Rechtsstreit der Verbraucherzentrale Hamburg gegen O2 - vormals VIAG Interkom - wegen falscher Umrechnung von DM- in Euro-Preise hatte zuvor der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seiner Entscheidung vom 14.9.2004 die Auffassung der Verbraucherzentrale bestätigt. Die von der Mobilfunknetzbetreiberin O2 vorgenommene Umrechnung ihrer Minutenpreise von DM auf Euro bei gleichzeitiger Rundung verstößt gegen den Grundsatz der Kontinuität von Vertragsbedingungen (Aktenzeichen: C-19/03)
VIAG Interkom - später O2 - hatte im Herbst 2001 ihre Mobilfunkverträge von DM auf Euro umgestellt. Dabei rechnete die Firma die einzelnen Tarife in Euro um und rundete sie. Hierdurch ergaben sich nach Feststellungen der Verbraucherzentrale bei der Mehrheit der VIAG-Tarife Preiserhöhungen für die Kunden.
Wären nicht die Tarife, sondern die zu zahlenden Endbeträge gerundet worden, hätten sich die Preise für die Kunden nicht geändert. Diese Rechtsaufassung bestätigte jetzt der EuGH. In der Pressemitteilung des Gerichtshofes heißt es:
"Der Gerichtshof zieht den Schluss, dass ein Tarif keinen Geldbetrag darstellt, der zu zahlen oder zu verbuchen und damit zu runden wäre. Außerdem handelt es sich nicht um einen Betrag, der dem Verbraucher effektiv in Rechnung gestellt und von ihm gezahlt würde. Der allgemeine Grundsatz der Vertragskontinuität und das Ziel der Neutralität des Übergangs zum Euro bringen es mit sich, dass eine Rundungspraxis die von den Wirtschaftsteilnehmern einschließlich der Verbraucher eingegangenen Verpflichtungen nicht berühren und keine tatsächlichen Auswirkungen auf den effektiv zu zahlenden Preis haben darf".
Auf Klage der Verbraucherzentrale Hamburg hatte sich das Landgericht München mit einer Vorlagefrage an den EuGH gewandt. Das Landgericht muss nun in der Sache entscheiden, ist dabei aber an die Rechtsaufassung des EuGH gebunden.
"Bei langfristigen Verträgen durfte die Euro-Einführung nicht zur Preiserhöhung missbraucht werden. Das ist ein Sieg für die Verbraucher", freut sich Günter Hörmann, Geschäftsführer der Verbraucherzentrale Hamburg. "Wir erwarten von O2 nun eine automatische Erstattung für alle betroffenen Kunden. Für jeden Autohersteller ist der Rückruf defekter Fahrzeuge heute selbstverständlich. Da sollte eine Telefongesellschaft bei rechtlich mangelhaft umgerechneten Verträgen nicht nachstehen", fordert Hörmann. "Sonst müsste jeder betroffene Kunde einzeln seine Ansprüche geltend machen". Nach Auffassung der Verbraucherzentrale können Kunden die überzahlten Beträge zurückverlangen und notfalls einklagen, in der Regel auch, wenn sie ohne Vorbehalt gezahlt hatten. Wer seinerzeit wegen der durch die Rundung eingetretenen Preiserhöhung gekündigt hatte, wird mit dem Urteil in seiner Rechtsauffassung bestätigt und muss keinerlei Forderungen durch O2 mehr befürchten.
In dem Rechtsstreit der Verbraucherzentrale Hamburg gegen O2 - vormals VIAG Interkom - wegen falscher Umrechnung von DM- in Euro-Preise hatte zuvor der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seiner Entscheidung vom 14.9.2004 die Auffassung der Verbraucherzentrale bestätigt. Die von der Mobilfunknetzbetreiberin O2 vorgenommene Umrechnung ihrer Minutenpreise von DM auf Euro bei gleichzeitiger Rundung verstößt gegen den Grundsatz der Kontinuität von Vertragsbedingungen (Aktenzeichen: C-19/03)
VIAG Interkom - später O2 - hatte im Herbst 2001 ihre Mobilfunkverträge von DM auf Euro umgestellt. Dabei rechnete die Firma die einzelnen Tarife in Euro um und rundete sie. Hierdurch ergaben sich nach Feststellungen der Verbraucherzentrale bei der Mehrheit der VIAG-Tarife Preiserhöhungen für die Kunden.
Wären nicht die Tarife, sondern die zu zahlenden Endbeträge gerundet worden, hätten sich die Preise für die Kunden nicht geändert. Diese Rechtsaufassung bestätigte jetzt der EuGH. In der Pressemitteilung des Gerichtshofes heißt es:
"Der Gerichtshof zieht den Schluss, dass ein Tarif keinen Geldbetrag darstellt, der zu zahlen oder zu verbuchen und damit zu runden wäre. Außerdem handelt es sich nicht um einen Betrag, der dem Verbraucher effektiv in Rechnung gestellt und von ihm gezahlt würde. Der allgemeine Grundsatz der Vertragskontinuität und das Ziel der Neutralität des Übergangs zum Euro bringen es mit sich, dass eine Rundungspraxis die von den Wirtschaftsteilnehmern einschließlich der Verbraucher eingegangenen Verpflichtungen nicht berühren und keine tatsächlichen Auswirkungen auf den effektiv zu zahlenden Preis haben darf".
Auf Klage der Verbraucherzentrale Hamburg hatte sich das Landgericht München mit einer Vorlagefrage an den EuGH gewandt. Das Landgericht muss nun in der Sache entscheiden, ist dabei aber an die Rechtsaufassung des EuGH gebunden.
"Bei langfristigen Verträgen durfte die Euro-Einführung nicht zur Preiserhöhung missbraucht werden. Das ist ein Sieg für die Verbraucher", freut sich Günter Hörmann, Geschäftsführer der Verbraucherzentrale Hamburg. "Wir erwarten von O2 nun eine automatische Erstattung für alle betroffenen Kunden. Für jeden Autohersteller ist der Rückruf defekter Fahrzeuge heute selbstverständlich. Da sollte eine Telefongesellschaft bei rechtlich mangelhaft umgerechneten Verträgen nicht nachstehen", fordert Hörmann. "Sonst müsste jeder betroffene Kunde einzeln seine Ansprüche geltend machen". Nach Auffassung der Verbraucherzentrale können Kunden die überzahlten Beträge zurückverlangen und notfalls einklagen, in der Regel auch, wenn sie ohne Vorbehalt gezahlt hatten. Wer seinerzeit wegen der durch die Rundung eingetretenen Preiserhöhung gekündigt hatte, wird mit dem Urteil in seiner Rechtsauffassung bestätigt und muss keinerlei Forderungen durch O2 mehr befürchten.