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Einzelne Email kann Spam darstellen
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat in einem aktuellen Urteil festgestellt, dass schon eine einzige unerwünschte Werbe-Email einen unterlassungsrelevanten Eingriff in die Rechte des Empfängers darstellt. Hintergrund zu diesem Urteil ist die Klage eines Rechtsanwalts, der nach Erhalt einer Werbemail den Absender zu einer strafbewährten Unterlassungserklärung aufforderte. Dieser kam der Aufforderung nicht nach, schickte aber auch keine weiteren E-Mails. Der Rechtsanwalt reichte darauf hin Klage beim Landgericht ein, welche zunächst abgelegt wurde. Das OLG Düsseldorf änderte das Urteil ihrerseits und verurteilte den Beklagten unter Androhung von Ordnungsgeld oder einer Ordnungshaft, es zu unterlassen, Werbemails ohne Aufforderung oder Einverständnis des Klägers an seine E-Mail-Adresse zu schicken.
Das OLG begründete diese Entscheidung damit, dass ein nur angenommenes potentielles Interesse des Empfängers an der angebotenen Dienstleistung nicht ausreicht. Der Absender muss eine Einwilligung des Adressaten nachweisen, die grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtig ist. Weiter stellte das Gericht fest, dass die Übersendung einer einzelnen Werbemail zwar den Grad der bloßen Belästigung nicht überschreitet, aber dennoch aufgrund des hohen Anteils (62 Prozent) am gesamten E-Mail-Verkehr nicht isoliert betrachtet werden kann. Vielmehr sei bereits eine einzige Werbemail als Teil des Spamming zu betrachten, der bekämpft werden müsse. (AZ I-15 U 41/04)
Das OLG begründete diese Entscheidung damit, dass ein nur angenommenes potentielles Interesse des Empfängers an der angebotenen Dienstleistung nicht ausreicht. Der Absender muss eine Einwilligung des Adressaten nachweisen, die grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtig ist. Weiter stellte das Gericht fest, dass die Übersendung einer einzelnen Werbemail zwar den Grad der bloßen Belästigung nicht überschreitet, aber dennoch aufgrund des hohen Anteils (62 Prozent) am gesamten E-Mail-Verkehr nicht isoliert betrachtet werden kann. Vielmehr sei bereits eine einzige Werbemail als Teil des Spamming zu betrachten, der bekämpft werden müsse. (AZ I-15 U 41/04)