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Gebühren für Anrufzustellung: Regelung für alle Anbieter
Die EU-Kommission hat ein Veto gegen die Entscheidung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) zur Anrufzustellung im Festnetz eingelegt. Durch das Veto der EU-Kommission ist die RegTP gehalten, ihre Entscheidung zu überprüfen.
Seit der Liberalisierung des Telefonmarktes haben andere Anbieter neben der Deutschen Telekom eigene Netze aufgebaut. Wählt ein Kunde eines Netzbetreibers eine Nummer im Netz eines anderen Betreibers, so fallen für die Anrufzustellung ins fremde Netz Gebühren an. Nach der Entscheidung der RegTP sollten die Gebühren, die die Telekom für die Anrufzustellung nehmen darf, festgelegt werden. Den anderen Netzbetreibern wollte die Behörde dagegen keine Vorschriften bezüglich der Gebühren machen.
Die alternativen Anbieter besäßen keine beträchtliche Marktmacht, so die Regulierungsbehörde. Deswegen sei nach einer EU-Richtlinie eine Vorabregulierung unnötig. Bisher hatte die RegTP in Streitfällen die Zustellungsgebühren einzelner Alternativbetreiber in sog. ad-hoc – Einzelfallentscheidungen festgelegt.
Nach Ansicht der EU-Kommission ist jedoch nicht ohne Weiteres von der fehlenden Marktmacht der alternativen Anbieter auszugehen. Einzelne Alternativanbieter verfügten bereits über ein eigenes Festnetz und böten Leistungen an, zu denen es kein Ersatzangebot gibt. Dies deute auf eine beträchtliche Marktmacht hin. In anderen europäischen Ländern hätten Untersuchungen eine beträchtliche Marktmacht alternativer Netzbetreiber ergeben. Im Bereich der Gebühren für die Anrufzustellung komme noch eine Schwächung der Marktmacht der Telekom hinzu. Die Telekom ist gezwungen, sich den Zugang zu den Netzen der Alternativanbieter zu erkaufen, während ihr die Höhe der Zugangsgebühren vorgeschrieben werden.
Wird den alternativen Netzbetreibern eine beträchtliche Marktmacht zugesprochen, so muss die RegTP auch für sie die Gebühren zur Anrufzustellung vorab regulieren. Dies bedeutet jedoch nicht zwingend, dass den alternativen Netzbetreibern feste Preisvorgaben gemacht werden müssen, da den nationalen Regulierungsbehörden bei der Wahl angemessener Regulierungsmaßnahmen ein Ermessensspielraum zusteht.
Seit der Liberalisierung des Telefonmarktes haben andere Anbieter neben der Deutschen Telekom eigene Netze aufgebaut. Wählt ein Kunde eines Netzbetreibers eine Nummer im Netz eines anderen Betreibers, so fallen für die Anrufzustellung ins fremde Netz Gebühren an. Nach der Entscheidung der RegTP sollten die Gebühren, die die Telekom für die Anrufzustellung nehmen darf, festgelegt werden. Den anderen Netzbetreibern wollte die Behörde dagegen keine Vorschriften bezüglich der Gebühren machen.
Die alternativen Anbieter besäßen keine beträchtliche Marktmacht, so die Regulierungsbehörde. Deswegen sei nach einer EU-Richtlinie eine Vorabregulierung unnötig. Bisher hatte die RegTP in Streitfällen die Zustellungsgebühren einzelner Alternativbetreiber in sog. ad-hoc – Einzelfallentscheidungen festgelegt.
Nach Ansicht der EU-Kommission ist jedoch nicht ohne Weiteres von der fehlenden Marktmacht der alternativen Anbieter auszugehen. Einzelne Alternativanbieter verfügten bereits über ein eigenes Festnetz und böten Leistungen an, zu denen es kein Ersatzangebot gibt. Dies deute auf eine beträchtliche Marktmacht hin. In anderen europäischen Ländern hätten Untersuchungen eine beträchtliche Marktmacht alternativer Netzbetreiber ergeben. Im Bereich der Gebühren für die Anrufzustellung komme noch eine Schwächung der Marktmacht der Telekom hinzu. Die Telekom ist gezwungen, sich den Zugang zu den Netzen der Alternativanbieter zu erkaufen, während ihr die Höhe der Zugangsgebühren vorgeschrieben werden.
Wird den alternativen Netzbetreibern eine beträchtliche Marktmacht zugesprochen, so muss die RegTP auch für sie die Gebühren zur Anrufzustellung vorab regulieren. Dies bedeutet jedoch nicht zwingend, dass den alternativen Netzbetreibern feste Preisvorgaben gemacht werden müssen, da den nationalen Regulierungsbehörden bei der Wahl angemessener Regulierungsmaßnahmen ein Ermessensspielraum zusteht.