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Bundesnetzagentur senkt Entgelte für Teilnehmerdaten
Die Entgelte, die Anbieter von Auskunftsdiensten und Herausgeber von Telefon- und Branchenverzeichnissen ab sofort für die Überlassung von Teilnehmerdaten an die Deutsche Telekom AG entrichten müssen, wurden heute von der Bundesnetzagentur gesenkt. Dies ist Folge einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), der für den Bezug von Teilnehmerdaten und der dabei abrechenbaren Kosten strenge Vorgaben gemacht hatte.
Für Telefon- und Branchenverzeichnisse und das Angebot von Auskunftsdiensten sind Teilnehmerdaten, die Telefonnummern mit weiteren Informationen, wie z. B. Name, Adresse usw. verknüpfen, grundlegende Voraussetzung. Das Telekommunikationsgesetz verpflichtet jedes Unternehmen, das Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt und Rufnummern an Endnutzer vergibt, Teilnehmerdaten für Auskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse zur Verfügung zu stellen. In erster Linie ist davon die Deutsche Telekom betroffen, da sie über die meisten Telefonanschlüsse verfügt und die einzige Datenbank mit stets aktuell gehaltenem Teilnehmerdatenbestand, inklusive der Teilnehmerdaten von dritten Unternehmen, vorhält.
Entsprechend den Festlegungen des EuGH hatte die zuständige Beschlusskammer der Bundesnetzagentur einerseits zu prüfen, ob die Telekom im Rahmen ihres aktuellen Vertrags über die Überlassung von Teilnehmerdaten lediglich „Pflichtdaten“ bereitstellt – was der Fall ist – und andererseits, welche Kosten dafür in Rechnung gestellt werden dürfen. Dem Urteil des EuGH folgend, soll nunmehr keine kostenpflichtige Zweitverwendung der Daten seitens der Telefongesellschaften erfolgen dürfen. „Während die DT AG bisher insgesamt 49 Millionen Euro jährliche Kosten bei allen Abnehmern von Teilnehmerdaten geltend machen konnte, verringert sich dieser Betrag nunmehr auf jährlich unter eine Million Euro“, erklärt Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur.
Für Telefon- und Branchenverzeichnisse und das Angebot von Auskunftsdiensten sind Teilnehmerdaten, die Telefonnummern mit weiteren Informationen, wie z. B. Name, Adresse usw. verknüpfen, grundlegende Voraussetzung. Das Telekommunikationsgesetz verpflichtet jedes Unternehmen, das Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt und Rufnummern an Endnutzer vergibt, Teilnehmerdaten für Auskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse zur Verfügung zu stellen. In erster Linie ist davon die Deutsche Telekom betroffen, da sie über die meisten Telefonanschlüsse verfügt und die einzige Datenbank mit stets aktuell gehaltenem Teilnehmerdatenbestand, inklusive der Teilnehmerdaten von dritten Unternehmen, vorhält.
Entsprechend den Festlegungen des EuGH hatte die zuständige Beschlusskammer der Bundesnetzagentur einerseits zu prüfen, ob die Telekom im Rahmen ihres aktuellen Vertrags über die Überlassung von Teilnehmerdaten lediglich „Pflichtdaten“ bereitstellt – was der Fall ist – und andererseits, welche Kosten dafür in Rechnung gestellt werden dürfen. Dem Urteil des EuGH folgend, soll nunmehr keine kostenpflichtige Zweitverwendung der Daten seitens der Telefongesellschaften erfolgen dürfen. „Während die DT AG bisher insgesamt 49 Millionen Euro jährliche Kosten bei allen Abnehmern von Teilnehmerdaten geltend machen konnte, verringert sich dieser Betrag nunmehr auf jährlich unter eine Million Euro“, erklärt Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur.