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Kein Anspruch des Verbindungsnetzbetreibers
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Verbindungsnetzbetreiber, der gleichzeitig eine Plattform für Mehrwertdienste (0900, 0190) betreibt, keinen Anspruch auf Zahlung gegen den Telefonkunden hat (Az.: III ZR 3/05).
Ein Verbindungsnetzbetreiber verbindet Telefonate zwischen verschiedenen Telefonnetzen. Für den Kunden tritt dieser Netzbetreiber nie sichtbar in Erscheinung. Auch als Plattformbetreiber von 0900- bzw. 0190-Nummern tritt er dem Telefonkunden gegenüber nie auf. Die Nummern werden vielmehr an dritte Anbieter vermietet, bei denen der Telefonkunde dann über die teure Nummer anruft. Durch diesen Anruf entsteht nur zwischen Kunde und dem dritten Anbieter ein Vertrag.
Genau aus diesem Grund hat der BGH die Klage des Verbindungsnetzbetreibers auf Zahlung der Gebühren abgewiesen. Zwischen Verbindungsnetzbetreiber und Kunde komme kein Vertrag zustande, wenn die Mitwirkung des Betreibers für den Kunden nach außen nicht deutlich werde. Selbst wenn dem Kunden die Beteiligung des Verbindungsnetzbetreibers bekannt sei, so handelt er doch im Auftrag des 0190-Anbieters. Nur der habe daher einen Zahlungsanspruch, nicht aber der Verbindungsnetzbetreiber.
Ein Verbindungsnetzbetreiber verbindet Telefonate zwischen verschiedenen Telefonnetzen. Für den Kunden tritt dieser Netzbetreiber nie sichtbar in Erscheinung. Auch als Plattformbetreiber von 0900- bzw. 0190-Nummern tritt er dem Telefonkunden gegenüber nie auf. Die Nummern werden vielmehr an dritte Anbieter vermietet, bei denen der Telefonkunde dann über die teure Nummer anruft. Durch diesen Anruf entsteht nur zwischen Kunde und dem dritten Anbieter ein Vertrag.
Genau aus diesem Grund hat der BGH die Klage des Verbindungsnetzbetreibers auf Zahlung der Gebühren abgewiesen. Zwischen Verbindungsnetzbetreiber und Kunde komme kein Vertrag zustande, wenn die Mitwirkung des Betreibers für den Kunden nach außen nicht deutlich werde. Selbst wenn dem Kunden die Beteiligung des Verbindungsnetzbetreibers bekannt sei, so handelt er doch im Auftrag des 0190-Anbieters. Nur der habe daher einen Zahlungsanspruch, nicht aber der Verbindungsnetzbetreiber.