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Rücknahme von Dialerregistrierungen rechtmäßig

23.09.2005 von
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat die Rücknahme von Dialerregistrierungen durch die Bundesnetzagentur als rechtmäßig bestätigt und damit die vorausgegangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (VG) Köln bekräftigt. Mit seiner Entscheidung hat sich das OVG erstmals mit der Problematik der Rücknahme von Dialerregistrierungen befasst. In der Sache hatte sich der Dialeranbieter Intexus u. a. gegen die Rechtmäßigkeit der Rücknahme von Dialerregistrierungen auf der Basis von Stichproben gewandt.

Maßgeblicher Grund für die Rücknahme der Registrierungen durch die Bundesnetzagentur war das Fehlen einer sog. Wegsurfsperre. Fehlt die Wegsurfsperre, werden die Verbindungen zur extratarifierten Mehrwertdiensterufnummer des Dialers weiter aufrechterhalten, selbst wenn anschließend kostenfreie oder niedriger bepreiste Internetseiten besucht werden. Zum Schutz der Verbraucher ist dies nach den von der Bundesnetzagentur festgelegten Mindestanforderungen für Dialer nicht erlaubt. Dies ist vom OVG ausdrücklich bestätigt worden.

In der Konsequenz bedeuten die Entscheidungen des OVG, dass der Dialer-Hersteller seine Programme inhaltlich prüfen und die Rechtskonformität in den bemängelten Punkten bei allen Dialern nachweisen muss. Demgegenüber müssen weder die Bundesnetzagentur noch das Gericht nachweisen, dass die Rechtskonformität für alle mit gleicher Wirkungsweise beschriebenen Dialer nicht mehr vorliegt. Die Bundesnetzagentur ist nach den Entscheidungen des OVG auch nicht verpflichtet, dem Dialeranbieter Nachbesserungsmöglichkeiten für die bemängelten Punkte zu geben.

Im Ergebnis sind damit alle gegen die Bundesnetzagentur bisher von Dialeranbietern angestrengten Gerichtsverfahren erfolglos geblieben. Betroffen von diesen Entscheidungen sind 26.641 Dialer. Diese Dialer gelten als niemals registriert. Es besteht keine Zahlungspflicht für Verbindungen, die über diese Dialer zustande gekommen sind.

Die Entscheidungen (AZ: 13 A 1453/05; 13 A 1454/05) sind unanfechtbar und damit rechtskräftig.
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