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Irreführende Werbung unter 0190-Telefonnummer

26.09.2005 von
Der für Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von „Gewinnbenachrichtigungen“ an Verbraucher zu entscheiden. Die Beklagten hatten unaufgefordert Schreiben mit Gewinnmitteilungen an private Endverbraucher versandt. Die Schreiben enthielten im Zusammenhang mit der Abbildung der gewonnenen Preise einen Hinweis, dass die „GEWINN-AUSKUNFT“ unter einer 0190-Telefonnummer zu erreichen ist.

Unter dieser Nummer erreichte der Anrufer eine Telefonansage, bei der die Preise nur allgemein beschrieben, ihm aber keine Auskünfte über seinen individuellen Gewinn gegeben wurden. Zudem enthielt das Anschreiben eine „Unwiderrufliche Gewinn-Anforderung“, durch deren Rücksendung der Adressat unter Begleichung von „anteiligen Organisations-Kosten“ in Höhe von 50 DM um die Überstellung seines Gewinnes bitten konnte. Landgericht und Berufungsgericht haben die vom Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände erhobene Unterlassungsklage als begründet angesehen.

Die Revision der Beklagten wurde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Der Hinweis auf die „Gewinn-Auskunft“ unter Angabe der 0190-Telefonnummer stelle eine nach §§ 3, 5 Abs. 1 UWG unlautere irreführende Werbung dar, weil dem Verbraucher unter der entgeltpflichtigen Telefonnummer nicht die von ihm nach der übrigen Gestaltung des Anschreibens erwartete Auskunft über seinen Gewinn erteilt werde. Weiter ist die Aufforderung, „anteilige Organisationskosten“ in Höhe von 50 DM zu zahlen, gem. § 4 Nr. 5 UWG als wettbewerbswidrig anzusehen.

Nach dieser Vorschrift handelt unlauter, wer bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt. Eine derartige Aufforderung, einen Kostenbeitrag zum Gewinnspiel zu leisten, rechne zu den Teilnahmebedingungen. Demnach fehle die gebotene Eindeutigkeit, wenn der Verbraucher wie im vorliegenden Fall nicht erkennen könne, wofür der angeforderte „Organisationsbeitrag“ verwendet werde. (Urteil vom 9. Juni 2005 – I ZR 279/02 )
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