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Urteil: Verfall des Prepaid-Guthabens unangemessen
Das Landgericht München I setzt sich für die Rechte der Prepaid-Kunden ein.
In dem Urteil vom 7. Februar 2006 wurde einem Netzbetreiber die Anwendung einiger Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen über den Verfall der Guthaben untersagt. Das Urteil bezieht sich zunächst auf die Regelung, nach der das Guthaben verfällt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 13 Monaten nach der ersten Kartenaufladung eine weitere vollzieht.
Der Kunde habe durch die Einzahlung eine Vorleistung erbracht, heißt es in dem Urteil. Da die Möglichkeit bestehe, grössere Guthaben von über 100 Euro verfallen zu lassen, sei dies eine unangemessene Benachteiligung für die Kunden.
Weiterhin untersagten die Richter eine Klausel, nach der ein etwaiges Restguthaben nach Vertragsende verfällt. Diese Regelung würde die Kündigung des Vetrages unnötig und unangemessen erschweren, so das Gericht.
Das Mobilfunkunternehmen darf außerdem zukünftig die Klausel nicht mehr verwenden oder sich darauf berufen, nach welcher für eine Sperre ein Entgelt der jeweils aktuellen Preisliste erhoben wird, erklärte das Landgericht. Bei Zuwiderhandlungen drohen Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (AZ.: 12 O 16098/05)
Der Kunde habe durch die Einzahlung eine Vorleistung erbracht, heißt es in dem Urteil. Da die Möglichkeit bestehe, grössere Guthaben von über 100 Euro verfallen zu lassen, sei dies eine unangemessene Benachteiligung für die Kunden.
Weiterhin untersagten die Richter eine Klausel, nach der ein etwaiges Restguthaben nach Vertragsende verfällt. Diese Regelung würde die Kündigung des Vetrages unnötig und unangemessen erschweren, so das Gericht.
Das Mobilfunkunternehmen darf außerdem zukünftig die Klausel nicht mehr verwenden oder sich darauf berufen, nach welcher für eine Sperre ein Entgelt der jeweils aktuellen Preisliste erhoben wird, erklärte das Landgericht. Bei Zuwiderhandlungen drohen Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (AZ.: 12 O 16098/05)