Eltern haften nicht für R-Gesprächskosten der Kinder
Telefonkunden haften nicht für R-Gespräche, die ihre Kinder angenommen haben. Dies geht aus einem Urteil (III ZR 152/05) des Bundesgerichtshof vom 16.3. hervor. Ferner hat der III. Zivilsenat entschieden, dass Erwachsene, die ein solches Gespräch annehmen, den damit geschlossenen Vertrag nicht widerrufen können.
Den Anschlussinhaber muss auch nicht durch technische Vorkehrungen die Entgegennahme von R-Gesprächen durch Dritte über seinen Netzzugang verhindern. Die derzeit in Betracht kommenden Maßnahmen, wie z.B. Sperre der eigenen Rufnummer bei dem Anbieter von R-Gesprächen, Vollsperre des Anschlusses für Dritte, Tastensperre der Ziffern 1 und 2, Einrichtung einer Warteschleife oder Ausschaltung des Tonwahlverfahrens, sind zur Abwehr dieses Dienstangebots unzumutbar. Dies mag sich ändern, wenn der Anschlussinhaber die Möglichkeit erhält, sich durch Aufnahme in eine bei der Regulierungsbehörde geführte Sperrliste, die R-Gesprächsanbietern zur Verfügung steht, vor diesem Dienst zu schützen. Dies sieht ein Gesetzentwurf vor.
Die in diesem Fall Beklagte war auch nicht gehalten, ihrer Tochter vorsorglich die Entgegennahme von R-Gesprächen zu verbieten, da dieser Dienst und dessen hohe Kostenträchtigkeit im maßgebenden Zeitraum (Juni 2003) nach dem bisherigen Sach- und Streitstand einem durchschnittlichen Telefonanschlussinhaber nicht geläufig sein mussten.
In dem konkreten Fall verlangt die Klägerin, ein Unternehmen, das Telekommunikationsdienstleistungen, von der Beklagten die Zahlung von Entgelten für R-Gespräche in Höhe von 593,06 Euro. Bei diesen Telefonaten trägt nicht der Anrufer, sondern der Angerufene die Kosten.
Gegen die Entgeltforderung der Klägerin hat sich die Beklagte mit der Begründung gewehrt, die Telefonate habe ihre seinerzeit 16-jährige Tochter geführt, ohne hierfür eine Erlaubnis gehabt zu haben. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die zugelassene Berufung der Klägerin ist die Beklagte zur Zahlung des verlangten Entgelts verurteilt worden. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, auf die Frage, wer die R-Gespräche geführt habe, komme es nicht an.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen. Diese müsse nun klären, ob tatsächlich die Tochter oder die Mutter die Telefonate geführt hat.
Das Berufungsgericht wird weiter, soweit es hierauf noch ankommen sollte, zu prüfen haben, ob der von der Klägerin verlangte Preis wucherisch überhöht ist.
Den Anschlussinhaber muss auch nicht durch technische Vorkehrungen die Entgegennahme von R-Gesprächen durch Dritte über seinen Netzzugang verhindern. Die derzeit in Betracht kommenden Maßnahmen, wie z.B. Sperre der eigenen Rufnummer bei dem Anbieter von R-Gesprächen, Vollsperre des Anschlusses für Dritte, Tastensperre der Ziffern 1 und 2, Einrichtung einer Warteschleife oder Ausschaltung des Tonwahlverfahrens, sind zur Abwehr dieses Dienstangebots unzumutbar. Dies mag sich ändern, wenn der Anschlussinhaber die Möglichkeit erhält, sich durch Aufnahme in eine bei der Regulierungsbehörde geführte Sperrliste, die R-Gesprächsanbietern zur Verfügung steht, vor diesem Dienst zu schützen. Dies sieht ein Gesetzentwurf vor.
Die in diesem Fall Beklagte war auch nicht gehalten, ihrer Tochter vorsorglich die Entgegennahme von R-Gesprächen zu verbieten, da dieser Dienst und dessen hohe Kostenträchtigkeit im maßgebenden Zeitraum (Juni 2003) nach dem bisherigen Sach- und Streitstand einem durchschnittlichen Telefonanschlussinhaber nicht geläufig sein mussten.
In dem konkreten Fall verlangt die Klägerin, ein Unternehmen, das Telekommunikationsdienstleistungen, von der Beklagten die Zahlung von Entgelten für R-Gespräche in Höhe von 593,06 Euro. Bei diesen Telefonaten trägt nicht der Anrufer, sondern der Angerufene die Kosten.
Gegen die Entgeltforderung der Klägerin hat sich die Beklagte mit der Begründung gewehrt, die Telefonate habe ihre seinerzeit 16-jährige Tochter geführt, ohne hierfür eine Erlaubnis gehabt zu haben. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die zugelassene Berufung der Klägerin ist die Beklagte zur Zahlung des verlangten Entgelts verurteilt worden. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, auf die Frage, wer die R-Gespräche geführt habe, komme es nicht an.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen. Diese müsse nun klären, ob tatsächlich die Tochter oder die Mutter die Telefonate geführt hat.
Das Berufungsgericht wird weiter, soweit es hierauf noch ankommen sollte, zu prüfen haben, ob der von der Klägerin verlangte Preis wucherisch überhöht ist.