Verbraucherzentrale kritisiert Anti-Spam-Gesetz
Als unzureichend bezeichnete der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) die Vorschläge der Bundesregierung für einheitliche rechtliche Regeln gegen Spamming und Phishing. "De facto bekommen wir jetzt per Gesetz sogar eine Art Unschuldsvermutung für Spammer", wies vzbv-Vorstand Edda Müller die Behauptung zurück, die neue Regelung führe zu einem besseren Schutz vor Spam.
Das neue Telemediengesetz werde es nicht leichter machen, kriminellen Spams vorzubeugen oder Verstöße gegen geltendes Recht wirkungsvoll zu sanktionieren, befürchtet der vzbv. Zwar sollen Spams mit gefälschten oder verschleierten Absender- oder Betreffangaben künftig als Ordnungswidrigkeit gelten, allerdings muss dem Absender einer unverlangt versendeten eMail ein absichtliches Vorgehen nachgewiesen werden. "Der Nachweis eines absichtlichen Vorgehens wird nach allen bisherigen Erfahrungen nicht zu führen sein", so Edda Müller. Daher hätten die Bußgeldvorschriften schon aus diesem Grunde keine tatsächlich abschreckende Wirkung.
Schwächen des neuen Gesetzes sehen die Verbraucherschützer auch beim Schutz der Daten von Internet-Nutzern. Der vzbv erwartet deshalb von der Bundesregierung
- die Erweiterung des bestehenden Fernmeldegeheimnisses auf die gesamte elektronische Kommunikation und Mediennutzung ("Telemediengeheimnis"),
- die zwingende Vorgabe einer "Opt-In"-Regelung (Zustimmung durch den betroffenen Nutzer) vor dem Erstellen von Nutzungsprofilen unter Verwendung von Pseudonymen durch die Diensteanbieter (der aktuelle Entwurf sieht hier lediglich eine Widerspruchsmöglichkeit vor),
- ein uneingeschränktes Koppelungsverbot, das heißt der Ausschluss einer Koppelung der Nutzung bestimmter Dienste (zum Beispiel Internetauktionen) an eine vorherige zwangsweise Zustimmung zu einer weitreichenden Datenverwendung durch den Anbieter.
Das neue Telemediengesetz werde es nicht leichter machen, kriminellen Spams vorzubeugen oder Verstöße gegen geltendes Recht wirkungsvoll zu sanktionieren, befürchtet der vzbv. Zwar sollen Spams mit gefälschten oder verschleierten Absender- oder Betreffangaben künftig als Ordnungswidrigkeit gelten, allerdings muss dem Absender einer unverlangt versendeten eMail ein absichtliches Vorgehen nachgewiesen werden. "Der Nachweis eines absichtlichen Vorgehens wird nach allen bisherigen Erfahrungen nicht zu führen sein", so Edda Müller. Daher hätten die Bußgeldvorschriften schon aus diesem Grunde keine tatsächlich abschreckende Wirkung.
Schwächen des neuen Gesetzes sehen die Verbraucherschützer auch beim Schutz der Daten von Internet-Nutzern. Der vzbv erwartet deshalb von der Bundesregierung
- die Erweiterung des bestehenden Fernmeldegeheimnisses auf die gesamte elektronische Kommunikation und Mediennutzung ("Telemediengeheimnis"),
- die zwingende Vorgabe einer "Opt-In"-Regelung (Zustimmung durch den betroffenen Nutzer) vor dem Erstellen von Nutzungsprofilen unter Verwendung von Pseudonymen durch die Diensteanbieter (der aktuelle Entwurf sieht hier lediglich eine Widerspruchsmöglichkeit vor),
- ein uneingeschränktes Koppelungsverbot, das heißt der Ausschluss einer Koppelung der Nutzung bestimmter Dienste (zum Beispiel Internetauktionen) an eine vorherige zwangsweise Zustimmung zu einer weitreichenden Datenverwendung durch den Anbieter.