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Kein Entgelt für fragwürdige Premium-SMS
Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek hat mit Urteil vom 2. Mai 2006 (713a C 256/05, rechtskräftig) die Klage eines Mobilfunkanbieters (E-Plus bzw. des Inkassoinstituts BFS aufgrund Abtretung) auf Zahlung eines Entgelts für den Versand und den Empfang von Premium SMS abgewiesen und damit die Kundenrechte gestärkt. Darauf weist die Verbraucherzentrale Hamburg hin.
Die zusätzliche Leistung einer Premium-SMS wird meist nicht vom Mobilfunkunternehmen erbracht, sondern von Dritten, dem so genannten Diensteanbieter. Jedoch erscheinen die Kosten auf der Rechnung des Mobilfunkunternehmens. War die Leistung nichts wert, gibt es oft Streit, ob die höheren Entgelte für die Mehrwertdienste bzw. Premium-SMS überhaupt bezahlt werden müssen.
Dazu hat sich jetzt das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek geäußert. Der Mobilfunkanbieter behauptete, er sei aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Diensteanbieter zum Einzug von dessen Forderung berechtigt. Der Kunde bestritt dies. Trotz Aufforderung des Gerichts legte der Mobilfunkanbieter weder den Vertrag mit dem Diensteanbieter vor noch wurden Einzelheiten der Absprache offen gelegt; es wurde lediglich der Geschäftsführer des Dienstanbieters als Zeuge benannt. Das Gericht hielt diesen Sachvortrag für unzureichend.
Das Mobilfunkunternehmen habe überdies nicht dargelegt, dass der Kunde und der Diensteanbieter wirksam einen Vertrag über die Inanspruchnahme von Dienstleistungen in Gestalt der Premium SMS und deren Entgelt abgeschlossen habe und der Diensteanbieter seinen Teil der geschuldeten Leistung erbracht habe.
Die zusätzliche Leistung einer Premium-SMS wird meist nicht vom Mobilfunkunternehmen erbracht, sondern von Dritten, dem so genannten Diensteanbieter. Jedoch erscheinen die Kosten auf der Rechnung des Mobilfunkunternehmens. War die Leistung nichts wert, gibt es oft Streit, ob die höheren Entgelte für die Mehrwertdienste bzw. Premium-SMS überhaupt bezahlt werden müssen.
Dazu hat sich jetzt das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek geäußert. Der Mobilfunkanbieter behauptete, er sei aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Diensteanbieter zum Einzug von dessen Forderung berechtigt. Der Kunde bestritt dies. Trotz Aufforderung des Gerichts legte der Mobilfunkanbieter weder den Vertrag mit dem Diensteanbieter vor noch wurden Einzelheiten der Absprache offen gelegt; es wurde lediglich der Geschäftsführer des Dienstanbieters als Zeuge benannt. Das Gericht hielt diesen Sachvortrag für unzureichend.
Das Mobilfunkunternehmen habe überdies nicht dargelegt, dass der Kunde und der Diensteanbieter wirksam einen Vertrag über die Inanspruchnahme von Dienstleistungen in Gestalt der Premium SMS und deren Entgelt abgeschlossen habe und der Diensteanbieter seinen Teil der geschuldeten Leistung erbracht habe.